Mit Beschluss vom 7. November 2019 hat der Bundestag den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) gebilligt – jedoch zugleich auch zahlreiche Änderungen vorgenommen.
Der Referentenentwurf datiert vom 8. Mai 2019 (Newsbeitrag vom 14. Mai 2019). Die Änderungen beruhen auf den Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses des Bundestags vom 6. November 2019.
Nachfolgend stellen wir Ihnen die wesentlichen Änderungen dar:
Sonderabschreibung Elektronutzfahrzeuge
Bisher war vorgesehen, eine Sonder-AfA von 50 % neben der normalen AfA für Elektrolieferfahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen im Jahr der Anschaffung bei einem Erwerb zwischen 2020 und 2030 einzuführen.
Nun soll die Sonderabschreibung für sämtliche Elektronutzfahrzeuge (EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden) und für elektrisch betriebene Lastenfahrräder in gelten.
Dienstwagenbesteuerung
Bei Erwerb eines reinen Elektrofahrzeuges mit einem Bruttolistenpreis von maximal EUR 40.000 zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 können, im Gegensatz zur üblichen 1 %-Regelung bzw. zur Fahrtenbuchmethode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, nun 25 % des Bruttolistenpreises angesetzt werden.
Bei Erwerb eines Fahrzeuges mit einer CO2-Emission von maximal 50 g/km oder einer elektrischen Mindest-Reichweite von 40 km (Hybridfahrzeug) zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 bzw. mit einer elektrischen Mindest-Reichweite von 60 km zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 können 50 % des Bruttolistenpreises angesetzt werden.
Ebenfalls 50 % des Bruttolistenpreises können angesetzt werden, sofern im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2030 ein Fahrzeug mit einer CO2-Emission von höchstens 50 g/km oder einer elektrischen Mindest-Reichweite von 80 km erworben wird.
Verluste aus Forderungsausfall und Verfall einer Option
Der neue Anschaffungskosten-Begriff für Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG im neuen Absatz 2a wurde beibehalten. Damit stellen zukünftig ausgefallene Darlehen, wenn die Darlehen gesellschaftsrechtlich veranlasst waren, steuerlich Anschaffungskosten bei § 17 EStG dar und können damit im Rahmen des § 17 EStG (z. B. bei einem Verkauf der Anteile) im so genannten Teileinkünfteverfahren zu 60 % steuermindernd berücksichtigt werden. Die ursprünglich geplante Nichtberücksichtigung von Verlusten aus einem Forderungsausfall in § 20 Abs. 2 EStG wurde gestrichen. Sofern ein Gesellschafterdarlehen, welches nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst war (z. B. Darlehenshingabe erfolgte unter fremdüblichen Konditionen), oder ein privates Darlehen ausfällt, könnte dieser Verlust unter Umständen vollumfänglich steuermindernd berücksichtigt werden.
Aufwärtsverschmelzung auf eine Organgesellschaft
In § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 KStG wurde eine zusätzliche Formulierung aufgenommen, sodass die Aufwärtsverschmelzung auf eine Organgesellschaft steuerlich gleichbehandelt wird wie die Aufwärtsverschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft, die keine Organgesellschaft ist.
Damit soll beispielsweise bei einer Kapitalgesellschaft als Organträgerin durch die Anwendung der Bruttomethode einerseits der Übertragungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gestellt werden, während andererseits das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG berücksichtigt wird.
Pauschale Lohnbesteuerung
Arbeitgeber sollen die Möglichkeit erhalten, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern (Elektrofahrräder und Fahrräder) an den Arbeitnehmer pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu besteuern.
Neudefinition des Begriffs der Geldeinnahmen (z. B. Gutscheine)
Im Gegensatz zu Geldleistungen können Sachbezüge bis zu einer Höhe von EUR 44 je Monat steuerfrei gewährt werden. Nunmehr wurde der Begriff der Geldleistung in Abgrenzung zu einem Sachbezug neu geregelt. Demnach gehören zu den Einnahmen aus Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Damit stellt zunächst jeder Gutschein, der auf einen Geldbetrag lautet, eine Geldleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG dar.
Es werden jedoch Ausnahmetatbestände geschaffen. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG stellen abweichend von dem o. g. Grundsatz Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (kein Zahlungsdienst) erfüllen, keine Geldleistung dar. Die Gutscheine / Karten dürfen also keinen Zahlungsdienst darstellen. Dies ist der Fall, wenn die Waren und Dienstleistungen nur vom Aussteller des Gutscheins bezogen werden dürfen (so genannte Close-Loop-Karten, aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, einer Tankstelle etc.). Weiterhin stellen so genannte Controlled-Loop-Karten (z. B. Centergutscheine, City-Cards) begünstigte Gutscheine dar, wenn diese nur in einem sachlich oder regional begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zum Bezug von Waren und Dienstleistungen genutzt werden können.
Geldkarten / Gutscheine (z. B. Open-Loop-Karten), die ähnlich wie Geld im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs zum Bezug von Waren und Dienstleistungen genutzt werden können, stellen damit Geldleistungen dar und fallen nicht mehr unter die EUR 44 Freigrenze.
Weitere Änderungen
- Berücksichtigung der laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten bei den steuerfreien Sanierungserträgen in § 3a EStG
- Weiterhin Zugrundelegung der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten für die weitere AfA für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens bei der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG
Das Gesetz steht nun zur Diskussion im Bundesrat. Dieser wird sich voraussichtlich in seiner Sitzung am 29. November 2019 mit dem JStG 2019 befassen.
Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.