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Bundesgerichtshof zur Speicherung von Cookies

Nach dem sogenannten „Cookie-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs vom 01.10.2019, C 673/17, hat nunmehr auch der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 28. Mai 2020, I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II, entschieden, dass für das Setzen von Cookies in den Endge-räten des Nutzers eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers erforderlich ist.

10.06.2020

Cookie-Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Wie wir bereits hier und hier berichteten, kann nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.10.2019 eine Einwilligung eines Nutzers für das Setzen von nicht unbedingt notwendigen Cookies nicht wirksam mittels voreingestellter Checkbox erteilt werden.

Urteil des Bundesgerichtshofs

Dies hat der Bundesgerichthof nunmehr ebenfalls bestätigt. Zwar liegt bislang nur die Pressemitteilung vor. Aus dieser kann aber Folgendes entnommen werden:

„§ 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG in der durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG geänderten Fassung dahin richtlinienkonform auszulegen, dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist.“

Trotz des entgegenstehenden Wortlauts legt der Bundesgerichtshof § 15 Abs. 3 TMG richtlinienkonform aus. Er trägt mit seinem Urteil damit zu mehr Rechtssicherheit bei. Denn er bestätigt nunmehr eindeutig die Notwendigkeit eines Opt-in für die Nutzung von Cookies und Co. für Werbezwecke und Profilbildung.

Praxistipp

Soweit nicht bereits geschehen sollten Sie schnellstens bei der Nutzung von sämtlichen Cookies oder ähnlichen Technologien, die nicht unbedingt für den Betrieb der Website erforderlich sind, die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers einholen. Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung eines entsprechenden Cookie-Banners behilflich.

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