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BFH bestätigt Abgrenzung von Eigenleistungen und Reisevorleistungen bei umsatzsteuersteuerlicher Organschaft

„Die organschaftliche Zusammenfassung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bewirkt bei Anwendung des § 25 UStG, dass es sich nur bei den von Organgesellschaften mit eigenen Betriebsmitteln erbrachten Leistungen um Eigenleistungen handelt, während die durch Organgesellschaften von Dritten bezogenen Leistungen Reisevorleistungen sind, die in die Margenbesteuerung einzubeziehen sind.“ (Leitsatz)

04.07.2018

Der BFH schließt sich mit seinem Urteil vom 1. März 2018 (V R 23/17) dem Urteil der Vorinstanz (FG Hessen vom 27. April 2017, 6 K 1668/14) an. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Der BFH wendet, wie auch die Vorinstanz, die Grundsätze der umsatzsteuerlichen Organschaft konsequent an. Danach sind die Gesellschaften des Organkreises nicht mehr selbständig, sondern als ein einheitliches Unternehmen zu betrachten. Folglich sind Reiseleistungen, die durch eine Organgesellschaft mit eigenen Mitteln ausgeführt, innerhalb des Organkreises an eine andere Gesellschaft verkauft und letztlich im Rahmen einer Reise an den Kunden erbracht werden, Eigenleistungen und fallen nicht unter die Margenbesteuerung nach § 25 UStG. Kauft aber die Organgesellschaft Reisevorleistungen ein, die innerhalb des Organkreises weiterveräußert und dann im Rahmen einer Reise an den Kunden erbracht werden, so unterliegen diese grundsätzlich den Regelungen der Margensteuer in § 25 UStG.

Zubringerflüge sind Reisevorleistungen

Im entschiedenen Fall kaufte die zum umsatzsteuerlichen Organkreis gehörende eigene Carrier-Gesellschaft zu den selbst durchgeführten Auslandsflügen Zubringerflüge im Inland ein. Die Flüge wurden Bestandteil von Reiseleistungen an Privatkunden, die durch eine andere Organgesellschaft erbracht wurden. Der BFH bestätigt, dass es sich bei den von Dritten eingekauften Zubringerflügen um Reisevorleistungen handelt. Aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft habe die Organträgerin und nicht die Organgesellschaft die Reiseleistungen erbracht. Durch die innerorganschaftliche Weitergabe komme es nicht zu einer Umqualifizierung von Reisevorleistungen oder Eigenleistungen.

Einheitlichkeit der Leistung nachrangig

Die Zubringerflüge und die mit eigenen Mitteln erbrachten Auslandsflüge stehen nicht im Verhältnis von Neben- und Hauptleistungen zueinander. Vielmehr sind die in Anspruch genommenen Reisevorleistungen in Form von Transfer- und Zubringerflügen als unselbständiger Bestandteil der gesamten Reiseleistung anzusehen, die sowohl aus Eigen- als auch aus Reisevorleistungen besteht.  § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG fingiert eine einheitliche Leistung. Das spezialgesetzliche Aufteilungsgebot des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG gebietet es, dass eine Zuordnung der Reisevorleistung als unselbständige Nebenleistung zu einer Eigenleistung des Reiseunternehmers unterbleibt. Die Reisevorleistung unterliegt damit den Regelungen der Margenbesteuerung.

Praxishinweis

Der BFH bestätigt, dass die Grundsätze zur Abgrenzung von Eigen- und Reisevorleistungen auch innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft anzuwenden sind und sorgt damit für Rechtsicherheit bei steuerlichen Beurteilungen von Reiseleistungen eines Organkreises.

Interessant ist auch die steuerliche Beurteilung der Zubringer- und Transferflüge. Denn erst als Reaktion auf das Urteil der Vorinstanz änderte die Finanzverwaltung mit Verfügung der OFD Frankfurt vom 2. November 2017 ihre Auffassung und unterscheidet nunmehr hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung, ob die Zubringerflüge von einem Flugunternehmen oder von einem Reiseunternehmen bezogen werden. Beziehen Flugunternehmen Zubringerflüge von anderen Luftverkehrsunternehmen, ist die Margenbesteuerung gem. § 25 UStG nicht anzuwenden. Für die Transferflüge sind die allgemeinen Besteuerungsvorschriften für die Personenbeförderung im Luftverkehr anzuwenden; insbesondere die Möglichkeit der Reduzierung oder Befreiung der Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Abschn. 26.1. bis 26.5. UstAE. Werden die Zubringerflüge dagegen, wie im Streitfall, von einem Reiseunternehmen bezogen, sind die Voraussetzungen des § 25 UStG erfüllt. Die eingekauften inländischen Transferflüge eines Drittanbieters unterliegen als Reisevorleistungen der Margenbesteuerung.

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