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Auch schwere Vergabeverstöße führen nicht zwingend zur Rückforderung von Zuwendungen.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht Schleswig (Az: 12 A 205/15) ausgeurteilt, dass der Zuwendungsgeber das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausüben muss, wenn er beabsichtigt, einen Zuwendungsbescheid wegen Vergaberechtsverstößen zu widerrufen.

23.05.2018

In dem entschiedenen Fall hatte eine Kommune eine Kindertagesstätte errichtet und hierfür Fördermittel erhalten. Der Zuwendungsbescheid enthielt unter anderem die Nebenbestimmung, dass bei der Durchführung von Vergabeverfahren auch die Vorgaben der VOB/A zu beachten sind.

Der Zuwendungsgeber widerrief den Zuwendungsbescheid und forderte gewährte Zuwendungsmittel zurück. Er begründete dies damit, dass die VOB/A nicht eingehalten wurde.

Das Verwaltungsgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt.

Das Gericht kam zu dem – zutreffenden – Ergebnis, dass der Zuwendungsgeber das ihm zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat.

So hat das Gericht insbesondere festgestellt, dass die Bewilligungsbehörde Kenntnis von „außergewöhnlichen Umständen des Falles“ hatte, so dass auch eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. Werden diese Umstände jedoch von der Behörde nicht berücksichtigt, liegt nach Auffassung des Gerichts ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor.

Derartige Umstände lagen nach Ansicht des Gerichts vor, wurden von der Bewilligungsbehörde jedoch nicht berücksichtigt. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid wurde daher aufgehoben.

Mit dieser (weiteren) Entscheidung befolgt das Verwaltungsgericht den von der Rechtsprechung beschrittenen Weg.

Die Rechtsprechung hat es mehrheitlich abgelehnt, Widerrufs- und Rückforderungsbescheide von Zuwendungsgebern dann „automatisch“ als rechtmäßig einzuordnen, wenn der Zuwendungsempfänger (schwere) Vergaberechtsverstöße begangen hat. Die ergangenen Urteile machen deutlich, dass der jeweilige Zuwendungsgeber bei dem Widerruf von Zuwendungen eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Diese ist auch ordnungsgemäß zu begründen.

Praxishinweis

Auch wenn in dem hier zu entscheidenden Fall das Verwaltungsgericht Schleswig den Widerrufsbescheid aufgehoben hat, ist daraus nicht zwingend auf das Verbot des Widerrufs von Zuwendungsbescheiden und Rückforderungen von gewährten Fördermitteln zu schließen. Liegen Vergaberechtsverstöße vor und übt die Bewilligungsbehörde im Rahmen des Widerrufs ihr Ermessen ordnungsgemäß aus, besteht die Möglichkeit, dass bereits bewilligte und verbrauchte Fördergelder zurückgefordert werden.

Es ist den öffentlichen Auftraggebern (Kommunen und Zweckverbänden etc.) dringend anzuraten, die Einhaltung der Vergabevorschriften zu beachten, insbesondere dann, wenn zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentliche Gelder verwendet werden. In den Nebenbestimmungen zu den Zuwendungsbescheiden ist regelmäßig ein Hinweis auf die Einhaltung der Vergaberechtsvorschriften enthalten.

Auch Private, die Fördermittel in Anspruch nehmen, haben über die Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheiden die Regeln des Vergaberechts zu beachten. Private Unternehmen, die Fördermittel in Anspruch nehmen, verkennen oft, dass die Nichteinhaltung dieser Nebenbestimmungen dazu führen kann, dass bereits bewilligte Gelder nicht zur Auszahlung gelangen bzw. die Zuwendung zurückgefordert wird.

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