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Aktuelle Änderungen in der Sächsischen Richtlinie zur Mittelstandsförderung

Am 1. Januar 2020 ist die neue Fassung der Sächsischen Richtlinie zur Mittelstandsförderung („Mittelstandsrichtlinie“) in Kraft getreten. Die aktuellen Änderungen betreffen insbesondere die Vereinfachung des Auftragsverfahrens in Bezug auf den vorzeitigen Maßnahmenbeginn.

04.02.2020

 

1. Allgemeine Informationen

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Mittelstandsförderung vom 12. Dezember 2019 enthält relevante Vorschriften zur Förderung der gewerblich tätigen kleinen und mittleren Unternehmen (nach EU-Definition) sowie der Existenzgründer, die ihren Sitz bzw. zu begünstigende Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben.

Vor allem werden gemäß Sächsischer Mittelstandsrichtlinie die KMU aus Branchen wie Handwerk, Handel, Dienstleistungen, Kultur- und Kreativwirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe gefördert.

Ziel der Mittelstandsförderung sind die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft und die Verbesserung der Standortbedingungen für neue und bestehende Unternehmen im Freistaat Sachsen.

Folgende Leistungen und Maßnahmen werden ausschließlich im Rahmen einer Projektförderung gefördert:

  • Wissenstransfer: Gründungs- sowie Kurzberatung, Betriebsberatung und Coaching, Umweltmanagement (Einstieg in Umweltmanagementsysteme)
  • Markteinführung innovativer Produkte
  • Markterschließung
  • Digitalisierung von Geschäftsprozessen und Informationsschutz
  • Überbetriebliche Berufsbildungsstätte
  • Projekte mit Modellcharakter.

Abhängig von der Art der genannten Leistungen bzw. Maßnahmen definiert die Sächsische Mittelstandsrichtlinie im Einzelnen Art, Umfang, Höhe sowie weitere Voraussetzungen für die Zuwendungen.

 

2. Relevante Änderungen

In der neuen Fassung der Sächsischen Mittelstandsrichtlinie wurde insbesondere das Erfordernis der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns aufgehoben. Bislang durfte mit den Maßnahmen „Kurzberatung“, „Betriebsberatung und Coaching“, „Umweltmanagement“, „Überbetriebliche Berufsbildungsstätte“ und „Projekte mit Modellcharakter“ erst begonnen werden, wenn „die Bewilligung erteilt oder auf Antrag ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn genehmigt worden ist“.

Seit dem 1. Januar 2020 kann mit der Umsetzung der Maßnahmen direkt nach Abgabe der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) begonnen werden.

Gern stehen wir Ihnen zur Erörterung von Förderoptionen für Projekte in der Unternehmensberatung und der Digitalisierung von Controllingprozessen zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

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