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Update: Wichtige arbeitsrechtliche Rechtsprechung

Mit Beschluss vom 13. September 2022 stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass in Deutschland bereits jetzt eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit besteht.

Arbeitsrecht
 1. BAG-Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung

Mit Beschluss vom 13. September 2022 stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass in Deutschland bereits jetzt eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit besteht.

Hintergrund der Entscheidung war das Verlangen eines Betriebsrats, bei der Frage, ob eine Zeiterfassung im Unternehmen durchzuführen ist, mitbestimmen zu wollen. Der Arbeitgeber sah kein betriebsverfassungsrechtliches Mitbestimmungsrecht. Die Frage wurde nunmehr gerichtlich geklärt.

Im Ergebnis entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht. Begründet wird dies damit, dass die Frage, ob die Arbeitszeit zu erfassen ist, bereits gesetzlich geregelt ist. Konkret führt das Gericht aus, dass eine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz folgt.

Folge ist, dass Arbeitgeber auch heute schon verpflichtend die Arbeitszeit der Arbeitnehmer/-innen erfassen müssen. Zu beachten ist, dass ein Verstoß gegen § 3 Arbeitsschutzgesetz bußgeldbewehrt ist. Voraussetzung für das Verhängen eines Bußgeldes ist, dass die zuständige Behörde Maßnahmen anordnet und diese arbeitgeberseitig nicht umgesetzt werden.

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts empfehlen wir, bereits jetzt ein System der Zeiterfassung einzuführen. Da es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, die die konkreten Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung regelt, ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber in dieser Thematik nunmehr aktiv werden wird. Bis dies geschieht, ist jedoch anzuraten, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer/-innen verpflichten, die tägliche Arbeitszeit zu erfassen und diese Aufzeichnungen dem Arbeitgeber vorzulegen.

2. Urlaubsrechtsprechung des EuGH

Bereits im Jahr 2019 gab es einige Entscheidungen den Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs betreffend. Es wurde festgestellt, dass der gesetzliche Mindesturlaub nur dann verfallen kann, wenn Arbeitgeber den eigenen Mitwirkungspflichten nachkommen. Demnach müssen Arbeitgeber die Arbeitnehmer/-innen individuell darauf hinweisen, in welchem Umfang Urlaubsansprüche bestehen und des Weiteren, dass diese Ansprüche mit Ablauf des Jahres verfallen können, wenn der Urlaub nicht genommen wird.

Im September 2022 entschied der europäische Gerichtshof nun, dass ein Urlaubsanspruch beim Fehlen der arbeitgeberseitigen Mitwirkungspflichten auch nicht verjähren kann. Mit dieser Entscheidung besteht die Gefahr, dass sich bei Arbeitnehmer/-innen Ansprüche mehrerer Jahre anhäufen. Probleme entstehen insbesondere dann, wenn der Urlaub in Anspruch genommen werden soll oder die Frage der Urlaubsabgeltung im Raum steht.

Vor dem Hintergrund empfehlen wir, die Mitwirkungspflichten ernst zu nehmen und diesen gegenüber den Arbeitnehmer/-innen nachzukommen.

Für Fragen zu den Themen Arbeitszeiterfassung und Urlaub stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

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