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Keine nachträgliche Änderung eines Antrags auf rückwirkende Einbringung nach § 20 Abs. 5 UmwStG

Ein Antrag nach § 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG hinsichtlich rückwirkende Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft nachträglich zu ändern, ist unzulässig.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. Dezember 2018 (Az: I R 1/17) folgenden Sachverhalt entschieden: In eine AG wurde rückwirkend zum 31. Dezember 2006 ein Mitunternehmeranteil an einer GmbH & Co. KG eingebracht. Der Antrag auf rückwirkende Einbringung wurde fristgerecht gestellt und die Umwandlung wurde in den entsprechenden Steuererklärungen der AG berücksichtigt. Die Muttergesellschaft der eingebrachten GmbH & Co. KG hat die Einbringung jedoch erst im Jahr 2007 in ihren Steuererklärungen erfasst. In 2010 stellte die AG erneut einen Antrag, um den steuerlichen Übertragungsstichtag nicht auf den 31. Dezember 2006, sondern auf den 1. Januar 2007 zurückzubeziehen. Das Finanzamt erkannte diesen geänderten Antrag nicht an. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hingegen gab der darauffolgenden Klage auf Anerkennung des geänderten Antrags statt.

Der BFH entschied nun, dass die nachträgliche Änderung des Übertragungsstichtages nicht zulässig ist.

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass der Antrag nicht lediglich die Rechtsfolgen aus dem Sachverhalt bestimmt, sondern durch den Antrag der zugrunde liegende Sachverhalt erst bestimmt wird. Sofern der Antrag also nachträglich änderbar wäre, würde lt. Argumentation des BFH mit dem geänderten Antrag der für die Bilanzierung der Einbringung maßgebliche Sachverhalt rückwirkend geändert.

Das Urteil bestätigt wieder, dass im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung viele Formalitäten zu beachten sind. Gerade das Zusammenspiel zwischen Verträgen, zugrunde liegenden Bilanzen, Folgewirkungen in Steuerbilanzen und Betriebsprüfungen sollte beachtet werden. Viele Anträge, wie hier der Antrag auf Rückbeziehung der Umwandlung, sind im Nachhinein nicht änderbar. Daher sollte eine vollumfängliche Prüfung im Vorfeld der jeweiligen Beantragung erfolgen.

Sollten Sie eine Umstrukturierung planen oder Fragen zur Umsetzung haben, kontaktieren Sie uns gern. Wir begleiten Sie von der Konzeption über die Durchführung bis hin zu den finalen Bilanzierungsarbeiten, Steuererklärungen und in den Folgejahren zu erbringenden Nachweisen.

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Katja Knittel

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