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31.08.2016
RA StB Dr. Ralph Bartmuß referiert zum Thema „Organisationsentwicklung im Landkreis Leipzig“ beim Abfallforum 2016 in Dresden.
Das etwas andere Netzwerktreffen
31. August 2016, Leipzig
23.08.2016
Der große Wirbel um die Rückstellungen in der Energiewirtschaft schien mit der Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2014 beendet zu sein. Der BFH hatte mit Urteil vom 6. Februar 2013 (AZ I R 62/11) erfreulicherweise zugunsten der Versorger entschieden, dass Rückstellungen wegen Kostenüberdeckungen in der Steuerbilanz als Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten anzuerkennen sind. Daraufhin hat die OFD Nordrhein-Westfalen verfügt, dass die Rückstellungen für Mehrerlösabschöpfungen, periodenübergreifende Saldierungen und Regulierungskonten ebenso dem Grunde nach anzuerkennen sind. Auch die Finanzverwaltungen der übrigen Länder erkannten die vorgenannten Rückstellungen in der Steuerbilanz im Rahmen der steuerlichen Außenprüfungen seit dieser Zeit an. Damit ist das Thema aber leider noch nicht erledigt.
09.08.2016
Es sind nun fast 2 Jahre nach dem neuen BMF-Schreiben vom 12. November 2014 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach DBA (IV B 2 – S 1300/08/10027) vergangen und es liegen immer noch keine finalen Handlungsgrundsätze des BMF vor, wie in der Praxis die monatliche Aufteilung des Arbeitslohnes nach DBA im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen soll. Dies stellt die Lohnabrechner und Arbeitgeber bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmer-Tätigkeiten vor weitere Herausforderungen sowie Unsicherheiten und erzeugt einen erhöhten Abstimmungsbedarf mit den jeweiligen Betriebstätten-Finanzämtern.
04.08.2016
Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 (DStR 2016, 1749) hat das BMF bekannt gegeben, dass die Urteile des BFH vom 29. Juli 2015 – IV R 15/14 und vom 4. Februar 2016 – IV R 46/12 in allen offenen Fällen angewendet werden. Sowohl das BMF-Schreiben vom 26. Juli 2016 als auch die vorgenannten BFH-Urteile werden im BStBl. II veröffentlicht.
03.08.2016
Die Diskussionen um Sachverhalte, die einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen sollen, nimmt kein Ende. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der Aufwand für geleistete Wasserentnahmeentgelte bei den Wasserversorgern unter die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG fällt und folglich mit 6,25% des Aufwandes (= 25% auf 25%) den Gewerbeertrag erhöht.
01.08.2016
Seit dem 1. August 2016 wird die eureos-Gruppe, bestehend aus der eureos gmbh steuerberatungsgesellschaft rechtsanwaltsgesellschaft, der eureos gmbh wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der eureos pro sano gmbh steuerberatungsgesellschaft, durch die eureos corporate finance gmbh verstärkt. Die Gesellschaft mit Sitz in Dresden ist spezialisiert auf Unternehmensberatung und umfassende Corporate Finance Dienstleistungen für den Mittelstand und ist ein erfahrener Partner der Öffentlichen Hand für die Konzipierung und Umsetzung von Wirtschaftsfördermaßnahmen.