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BMF äußert sich zur Versicherungspflicht von Verkaufsaufschlägen

Ausgangspunkt für diese Entscheidung war ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 1. April 2014, 2 K 542/11, DStR 2015, 579 und das sich anschließende Urteil des BFH vom 7. Dezember 2016, II R 1/15, DStR 2017, 783, in denen über die Vermarktung von Reiseversicherungen in Form von Gruppenversicherungen zu entscheiden war. Im Streitfall vertrieben Reiseveranstalter Versicherungen unter Erhebung eines erhöhten Verkaufspreises an Reisende. Der Versicherungssteuer wurde lediglich die an den Versicherer geschuldete Nettoprämie unterworfen.

09.02.2018

Nach Auffassung des BFH galt als Versicherungsentgelt und somit Bemessungsgrundlage für die Versicherungssteuer der gesamte dem Kunden in Rechnung gestellte Verkaufspreis auch wenn der Versicherer vom Versicherungsnehmer im entschiedenen Fall nur einen Teil des Verkaufspreises, die sogenannte Nettoprämie, erhielt. Dabei stützte sich der BFH auf folgende Besonderheiten des entschiedenen Falls:

  • verbindliche Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer über die Höhe des von der versicherten Person zu zahlenden Verkaufspreises,
  • keine Aufschlüsselung des Verkaufspreises gegenüber der versicherten Person in Entgelt und Provision sowie
  • vollständige Erstattung des Verkaufspreises an die versicherte Person im Fall des Reiserückstritts oder -abbruchs.

Das BMF-Schreiben vom 29. November 2017 (III C 4-S-6403) bestätigt nunmehr die Anwendung der Rechtsprechung und unterstellt sogar noch weiter – auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer über die Höhe der Verkaufsaufschläge – eine stillschweigende Vereinbarung, die als Vermarktungsleistung der Versicherung zu bewerten ist. Die Leistung der Vergütung kann in diesen Fällen auch durch Einbehalt vom Verkaufspreis (abgekürzter Zahlungsweg) erfolgen. Somit unterliegen die Aufschläge in allen Fällen der Versicherungssteuer, in denen die Versicherungen zu einem um den Verkaufsaufschlag erhöhten Preis verkauft werden.

Nach dem BMF ist der Verkaufsaufschlag Teil des Versicherungsentgelts, wenn:

  • eine Gruppenversicherung darauf ausgelegt ist, dass der Versicherungsnehmer die Versicherung vermarktet und der Versicherungsschutz dem gewonnenen Kunden als versicherte Person zugutekommt und
  • der Versicherungsschutz dem Kunden im Rahmen eines nicht nach Prämie und Provision aufgeschlüsselten Verkaufspreises ein höherer Betrag berechnet wird, als er an den Versicherer abzuführen hat (Verkaufsaufschlag).

Wird stattdessen dem Kunden gegenüber ein nach Prämie und Provision aufgeschlüsselter Verkaufspreis in Rechnung gestellt, ist von einer selbstständigen Entgeltvereinbarung auszugehen. Das Entgelt für diese Dienstleistung ist nicht versicherungssteuerbar.

Praxishinweis

Der Versicherer muss nunmehr den gesamten Betrag bestehend aus Nettoprämie und Verkaufsaufschlag der Versicherungssteuer unterwerfen, wenn keine Aufschlüsselung erfolgt. Die Leistung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ist dann als „Vermarktung der Versicherung“ anzusehen und unterliegt der Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 10b UStG. Ein steuerliches Risiko besteht grundsätzlich beim Versicherer, er muss insbesondere die Information erhalten, ob die Rechnung gegenüber dem Kunden eine Aufschlüsselung des Entgelts in Prämie und Provision enthält. Häufig enthalten Verträge Klauseln, die den Versicherungsnehmer als Vermarkter der Versicherungen für Mehrsteuern, die durch Preisaufschläge entstehen, in Haftung nehmen. In diesen Fällen kann eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer über den Ausgleich der zusätzlich entstandenen Versicherungssteuer entstehen.

Betroffene Unternehmen sollten entsprechend ihre Verträge prüfen und sich gegebenenfalls mit den Versicherern abstimmen.

Die Regelungen sind auf nach dem 31. März 2018 erfolgte Zahlungen von Verkaufsaufschlägen anzuwenden. Für den Zeitraum vor dem 1. April 2018 kommt die Regelung nur zur Anwendung, wenn der Versicherer Kenntnis von der Absicht des Versicherungsnehmers hatte, einen Verkaufsaufschlag zu erheben. Dies könnte streitanfällig sein.

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