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Zweites Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen

Der Bundestag hat am 30. März 2017 in seiner Sitzung das zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie beschlossen.

11.04.2017

Mit diesem Gesetz sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen bei Verfahrensabläufen entlastet werden.

Die Kerninhalte beziehen sich auf die folgenden Punkte:

  • Die Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine soll künftig mit dem Erhalt bzw. dem Versand der Rechnung enden, sofern diese selbst nicht als Buchungsbelege dienen,
  • Erleichterung bei der Aufzeichnungspflicht von sofort abschreibbaren geringwertigen Wirtschaftsgütern. Für diese sind nur noch Aufzeichnungen notwendig, wenn deren Wert die Grenze von EUR 250 übersteigt. Diese Grenze soll für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.
  • Der Schwellenwert für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen soll auf EUR 250 angehoben werden, was vor allem im Handel zu Erleichterungen führen würde,
  • Grenze für die quartalsweise Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen soll von EUR 4.000 auf EUR 5.000 angehoben werden,
  • Die Fälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge soll vereinfacht werden. Sofern der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, kann der Beitrag anhand des Wertes des Vormonats beziffert werden. Abweichungen zum tatsächlichen Beitrag sind im Folgemonat zu berücksichtigen.

Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten und für einen Großteil der Änderungen bereits rückwirkend zum 1. Januar 2017 gelten. Der Bundesrat muss allerdings noch zustimmen.

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