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11.02.2021
Nachdem die EU-Kommission in der vergangenen Woche die beihilferechtlichen Höchstbeträge der Corona-Hilfen deutlich nach oben angepasst hat, ist nun der Weg für die Bundesregierung frei, um die bisherige November- und Dezemberhilfe nochmals deutlich zu verbessern und zu flexibilisieren.
Unternehmen mit höherem Finanzierungsbedarf haben nun ein Wahlrecht, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage die November- und Dezemberhilfe gewährt werden sollen:
Die EU-Kommission hat darüber hinaus bereits am 22. Januar 2021 die Vergabe der November- und Dezemberhilfe auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt. Eine betragsmäßige Begrenzung oder die Führung eines Verlustnachweises sollen nach dieser Regelung entfallen. Neben den Verlusten können also auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden. Für viele Unternehmen wird es daher sinnvoll sein, die Antragstellung auf die neue Schadensausgleichsregelung zu stützen, um höhere Förderungen in Anspruch nehmen zu können. Voraussetzung ist, dass die antragstellenden Unternehmen durch die angeordneten Lockdown-Maßnahmen ab 28. Oktober 2020 nachweislichen Schaden erlitten haben.
Für bereits gestellte Anträge bedeutet das neue Wahlrecht konkret:
Das BMWi arbeitet derzeit an einer Aktualisierung der einschlägigen FAQ, der Bundesregelung Kleinbeihilfen und der Fixkostenregelung. Mit den neuen FAQ werden dann weitere Details zur Ausübung der Wahlrechte und der neuen Schadensausgleichsregelung erwartet.
Als erfahrenes Beratungsunternehmen in der Beantragung der Corona-Hilfen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – von der Erstberatung bis hin zur Antragstellung.
Weitere Details zu den November-/Dezemberhilfen und anderen Förderprogrammen finden Sie auch auf unserem Corona-Newsportal. Darin finden Sie Neuigkeiten rund um steuerliche, rechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen in der Corona-Krise, die wir regelmäßig für Sie aktualisieren.
Telefon: +49 (0) 351 4976 1500