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Weitere Flexibilisierung der November- und Dezemberhilfe – deutliche finanzielle Vorteile für betroffene Unternehmen möglich!

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat in Abstimmung mit den Bundesländern weitere Verbesserungen und Flexibilisierungen in der November- und Dezemberhilfe beschlossen. Unternehmen mit hohem Finanzierungsbedarf können nun von flexiblen Wahlrechten im Beihilferecht profitieren.

11.02.2021

Nachdem die EU-Kommission in der vergangenen Woche die beihilferechtlichen Höchstbeträge der Corona-Hilfen deutlich nach oben angepasst hat, ist nun der Weg für die Bundesregierung frei, um die bisherige November- und Dezemberhilfe nochmals deutlich zu verbessern und zu flexibilisieren.

Unternehmen mit höherem Finanzierungsbedarf haben nun ein Wahlrecht, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage die November- und Dezemberhilfe gewährt werden sollen:

  • Kleinbeihilferegelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis zu EUR 2 Mio.
  • Fixkostenregelung für Beträge bis zu EUR 10 Mio. und in Höhe von bis zu 70 Prozent (bei Kleinstunternehmen 90 Prozent) der ungedeckten Fixkosten – Verlustnachweis erforderlich!

Die EU-Kommission hat darüber hinaus bereits am 22. Januar 2021 die Vergabe der November- und Dezemberhilfe auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt. Eine betragsmäßige Begrenzung oder die Führung eines Verlustnachweises sollen nach dieser Regelung entfallen. Neben den Verlusten können also auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden. Für viele Unternehmen wird es daher sinnvoll sein, die Antragstellung auf die neue Schadensausgleichsregelung zu stützen, um höhere Förderungen in Anspruch nehmen zu können. Voraussetzung ist, dass die antragstellenden Unternehmen durch die angeordneten Lockdown-Maßnahmen ab 28. Oktober 2020 nachweislichen Schaden erlitten haben.

Für bereits gestellte Anträge bedeutet das neue Wahlrecht konkret:

  • Antragsteller, die bereits auf Basis der Bundesregelung Kleinbeihilfen die Fördersumme von 75 Prozent des Vergleichsumsatzes voll ausgeschöpft haben und keine Änderung des Beihilferegimes wünschen, müssen nichts weiter veranlassen.
  • Antragsteller, die die Novemberhilfe bereits beantragt und erhalten haben, aber nachträglich ein anderes Beihilferegimes beanspruchen möchten, können einen Änderungsantrag Dies ist bspw. sinnvoll, um den Beihilferahmen der Kleinbeihilferegelung für die Überbrückungshilfe III „aufzusparen“.
  • Antragsteller, die die Novemberhilfe aufgrund eines bereits ausgeschöpften Beihilferahmens der Kleinbeihilfenregelung in der ursprünglichen Antragstellung kürzen mussten, können ebenfalls einen Änderungsantrag stellen, um das neue Wahlrecht und die Schadensausgleichsregelung zu nutzen. Bereits erhaltene November-/Dezemberhilfe wird angerechnet.

Das BMWi arbeitet derzeit an einer Aktualisierung der einschlägigen FAQ, der Bundesregelung Kleinbeihilfen und der Fixkostenregelung. Mit den neuen FAQ werden dann weitere Details zur Ausübung der Wahlrechte und der neuen Schadensausgleichsregelung erwartet.

Als erfahrenes Beratungsunternehmen in der Beantragung der Corona-Hilfen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – von der Erstberatung bis hin zur Antragstellung.

Weitere Details zu den November-/Dezemberhilfen und anderen Förderprogrammen finden Sie auch auf unserem Corona-Newsportal. Darin finden Sie Neuigkeiten rund um steuerliche, rechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen in der Corona-Krise, die wir regelmäßig für Sie aktualisieren.

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