Fachnews
Update: Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG nach Ansicht des Generalanwaltes keine unzulässige staatliche Beihilfe

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe geht in seinen Schlussanträgen zum Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Europarechtskonformität des § 6a GrEStG bei der Konzernklausel nicht von einer unzulässigen staatlichen Beihilfe aus.

02.10.2018

§ 6a GrEStG sieht eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer im Fall einer Umwandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwG vor. § 6a Satz 3 GrEStG schränkt den Anwendungsbereich dieser Befreiung auf Umwandlungen im Konzern ein, da an der Umwandlung ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sein dürfen. Das herrschende Unternehmen muss dabei innerhalb von fünf Jahren vor und nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 % an der abhängigen Gesellschaft beteiligt gewesen sein. Andernfalls kommt eine Befreiung nicht in Betracht.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2017 (Az.: II R 62/14) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) dem EuGH die Frage zur Klärung vorgelegt, ob § 6a GrEStG eine unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstelle (Newsbeitrag vom 14. Juni 2017). Der BFH geht selbst nicht vom Vorliegen einer unzulässigen staatlichen Beihilfe aus.

Der Generalanwalt begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass das zentrale Kriterium der allgemeinen Verfügbarkeit der Beihilfe nicht verlange, dass alle Unternehmen tatsächlich in den Genuss des betreffenden Vorteils kommen, sondern dass alle Unternehmen in den Genuss des Vorteils kommen könnten. Dies sei unter anderem aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH abzuleiten. Demnach ist nach der durch Generalanwalt Saugmandsgaard Øe vorgeschlagenen Prüfungsmethode davon auszugehen, dass § 6a GrEStG eine allgemeine Maßnahme darstellt, da sie jedem in- und ausländischen Unternehmen, das im Inland ein Grundstück besitzt, offensteht. Die Steuerbefreiung sei zudem für alle Unternehmen, unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich, anwendbar und insbesondere nicht auf bestimmte Produktionszweige beschränkt. Weiterhin seien durch § 6a GrEStG an die betroffenen Unternehmen keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtsform, der Unternehmensgröße oder dem Ort des Unternehmenssitzes gestellt worden. Eine unmittelbare oder mittelbare Selektivität der Maßnahme sei daher nicht erkennbar. Der Generalanwalt stimmt dem BFH in seiner Auffassung zu, dass jede Steuervergünstigung von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhänge, was bestimmte Steuerpflichtige zwangsläufig von der Anwendung der Vorschrift ausschließe. Im Ergebnis sei Art. 107 Abs. 1 AEUV daher dahin auszulegen, dass eine Steuerbegünstigung wie § 6a GrEStG eine allgemeine Maßnahme darstelle und nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist.

Der Volltext der Schlussanträge des Generalanwaltes Saugmandsgaard Øe ist auf der Homepage des EuGH veröffentlicht.

Über die Ausführungen des Generalanwaltes Saugmandsgaard Øe im Hinblick auf die Vorlage des BFH befindet nun der EuGH, sodass die Frage bisher nicht abschließend geklärt ist. Ob die Richter des EuGH dem Antrag folgen werden, bleibt abzuwarten.

§ 6a GrEStG ist nach Auffassung der Finanzverwaltung weiterhin anzuwenden. Entsprechende Freistellungsbescheide ergehen nicht vorläufig nach § 165 (1) Nr. 3 AO, ebenso unterbleibt eine Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 (1) Satz 4 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 AO. Sollte der EuGH bei § 6a GrEStG dennoch von einer unzulässigen staatlichen Beihilfe ausgehen, wäre die Vorschrift bis zu einer abschließenden Entscheidung der Europäischen Kommission vorerst nicht mehr anwendbar und wäre demnach vorerst ausgesetzt. Sollte auch die Europäische Kommission das Vorliegen einer unzulässigen staatlichen Beihilfe bejahen, könnte sie eine Rückforderung der gewährten Beihilfen vollständig und zuzüglich Zinsen bis zu zehn Jahren anordnen. Die Höhe der Zinsen wird in diesem Fall durch die Kommission festgesetzt. Schuldner der Rückforderung ist grundsätzlich der Beihilfenempfänger. Die unionsrechtlichen Regelungen gehen insoweit den Vorschriften der AO über die Bestandskraft vor.

Wir empfehlen daher, bei Umstrukturierungen im Konzern zunächst von einer Anwendung des § 6a GrEStG bis zu einer endgültigen Entscheidung des EuGH abzusehen bzw. die Anwendung des § 6a GrEStG bis auf Weiteres zurückzustellen, um negative Auswirkungen auf die Liquidität zu vermeiden.

Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Arell Buchta
Arell Buchta

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht

Enrico Klar
Enrico Klar

Senior Associate, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden