Unternehmensberatung
Unternehmensberatung

Wir verstehen Ihre Ziele und bringen frische Ideen mit. Bauen Sie auf unsere persönliche Kompetenz und Erfahrung in anspruchsvollen und nicht alltäglichen Projekten.

Wir sind Ihr professioneller und kreativer Partner auf Augenhöhe mit breitem Erfahrungsschatz in allen Fragen der betriebswirtschaftlichen Beratung im Mittelstand. Vertrauen Sie auf unsere Expertise in den Bereichen Unternehmensbewertung, M&A-Beratung und Due Diligence sowie der Erstellung von integrierten Business Plänen. Auch in Sanierungssituationen können Sie auf uns zählen. Gemeinsam entwickeln wir mit Ihnen individuelle Lösungen, die Sie zum Erfolg führen.

Wir beraten persönlich – auch in Fragen der Digitalisierung. Meistern Sie das ständig wachsende Datenvolumen ganz einfach und nutzen Sie Business Analytics Tools. Als Partner der Jedox AG aus Freiburg unterstützen wir Sie bei der Einführung eines integrierten Planungs-, Steuerungs- und Reportingsystems – angepasst auf Ihr Unternehmen und Ihre Erfordernisse.

Wir beraten persönlich. Unsere Experten sind für Sie da.

Melanie Friedrich
Melanie Friedrich

Associate, Zertifizierte Beraterin für Restrukturierung und Sanierung (IfUS)

Yekaterina Litvin
Yekaterina Litvin

Associate, Sachverständige für Immobilienwertermittlung (TÜV), Certified Financial Modeler

Fachnews

Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet

Ab dem 02. Juli 2023 gilt das neue Hinweisgeberschutzgesetz, einige Regelungen gelten bereits ab dem 03. Juni 2023. Mit Inkrafttreten des Gesetzes treffen Unternehmen je nach Größe und Unternehmensform neue Pflichten. Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz können unter anderem mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Betroffene Unternehmen sollten sich daher zeitnah mit den neuen Regelungen vertraut machen und einen etwaigen Umsetzungsbedarf identifizieren.

8. Juni 2023

BFH zur Aussetzung der Vollziehung der Säumniszuschläge

Wird eine Steuer vom Steuerpflichtigen nicht bis zum Ablauf der Fälligkeit entrichtet, fallen nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags an. Säumniszuschläge stellen daher ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern dar.

7. Juni 2023

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

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