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Unberechtigter Umsatzsteuerausweis – Änderung der Rechtsprechung

17.06.2011

Mit Urteil vom 17. Februar 2011 (Az. V R 39/09) hat der BFH entschieden, dass der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers nach § 14c Abs. 2 UStG führt, sofern die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält.

Wer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht zum gesonderten Ausweis berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet nach § 14c Abs. 2 UStG den ausgewiesenen Betrag. Zweck der Vorschrift ist es, Missbräuche zu vermeiden und das Steueraufkommen zu sichern. Bislang vertrat der BFH die Auffassung (Urteile sind zur Vorgängervorschrift des § 14 Abs. 3 UStG a.F. ergangen), dass eine Steuerschuldnerschaft nur vorliegt, wenn der Beleg (Rechnung) nach ihrem Inhalt zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Mit dem o. g. Urteil hat der BFH nunmehr entschieden, dass es für die Steuerschuldnerschaft unerheblich ist, ob das Dokument eine formell richtige Rechnung darstellt und somit den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. Es reicht nunmehr aus, wenn es sich um ein Dokument handelt, das den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, das Entgelt sowie die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält. Die anderen Pflichtbestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung (z. B. Steuernummer; Leistungsdatum) dürfen fehlen, da, nach Auffassung des BFH, die an den Rechnungsbegriff des § 15 Abs. 1 UStG und den des § 14c UStG zu stellenden Anforderungen nicht identisch sind.

Unter Berücksichtigung dieses BFH-Urteils besteht somit das Risiko, dass beispielsweise Kostenvorschläge oder Vertragsangebote unter den o.g. Umständen bereits zu einer Steuerschuldnerschaft führen können. Damit keine umsatzsteuerlichen Probleme aus einem Kostenvoranschlag oder Angebot entstehen, sollte auf den Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet werden. Damit der Kunde weiß, dass die Umsatzsteuer noch zusätzlich preiserhöhend zu berücksichtigen ist, sollte das aber deutlich vermerkt werden.

Kontakt:

Sören Münch, Steuerberater