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Ukraine-Krieg: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg Geschädigten

Aktuell beschäftigen sich viele gemeinnützige Organisationen mit der Frage, ob und wie sie die humanitäre Katastrophe Einzelner und von Gruppen durch den Ukraine-Krieg mit eigenen Mitteln abmildern und auch die Helfer unterstützen können. Nun hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 17. März 2022 bekanntgegeben, welche steuerlichen Vereinfachungen und Erleichterungen bei der Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten begünstigt werden.

22.03.2022

Durch das BMF-Schreiben, welches die bei Notlagen und Katastrophen üblichen steuerlichen Erleichterungen enthält, sollen die zahlreichen Spenden- und Hilfsaktionen, die seit Beginn des Krieges in der Ukraine initiiert wurden, steuerlich gefördert werden. Insbesondere sind folgende Vereinfachungen und Erleichterungen vorgesehen:

  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis von Spenden
  • Gemeinnützigkeitsrechtliche Erleichterungen bei
    • Spendenaktionen steuerbegünstigter Körperschaften
    • Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten (Nutzung Vermögen, Gestellung von Personal und Räumlichkeiten)
  • Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
    • Erfassung als Zweckbetrieb bzw. hoheitliche Tätigkeit
    • Umsatzsteuerliche Erleichterungen
  • Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
  • Spende von Arbeitslohn und Aufsichtsratsvergütungen
  • Umsatzsteuerliche Erleichterungen
    • Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel und sonstige Leistungen durch steuerbegünstigte Körperschaften als Zweckbetrieb
    • Umsatzsteuerbefreiung als eng verbundener Umsatz
    • Verzicht auf Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben bei unentgeltlicher Gestellung von Gegenständen und Personal bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug
    • Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrektur bei Nutzungsänderungen

Zeitlich gelten die Vereinfachungen für Unterstützungsmaßnahmen, die im Zeitraum 24. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 erbracht werden.

Wir haben Ihnen nachfolgend die Regelungen des BMF-Schreibens im Einzelnen dargestellt:

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten reicht als Nachweis zur Berücksichtigung in der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerklärung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (z. B. Kontoauszug, PC-Ausdruck beim Onlinebanking). Dies gilt ohne betragsmäßige Begrenzung für alle Zuwendungen auf Sonderkonten, die von

  • inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Städte, Gemeinden, Landesverwaltungen, Hochschulen, Universitätskliniken in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts etc.)
  • inländischen öffentlichen Dienststellen
  • amtlich anerkannten inländischen Wohlfahrtsverbänden einschließlich der Mitgliedsorganisationen

eingerichtet wurden.

Die Vereinfachung umfasst auch solche Zuwendungen, die vor der Errichtung eines Sonderkontos auf ein anderes Konto des Empfängers geleistet wurden. Bei Zuwendungen, die über ein Treuhandkonto auf ein solches Sonderkonto eingezahlt werden sowie bei Zuwendungen über das Konto eines Dritten an eine begünstigte Körperschaft enthält das BMF-Schreiben weitere Ausführungen.

Spendenaktionen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Bei Körperschaften, die entsprechend ihrer Satzung mildtätige Zwecke fördern, zählt die Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten unmittelbar zu den steuerbegünstigten Tätigkeiten, die dem Zweckbetrieb oder dem ideellen Bereich zuzuordnen sind.

Bei Spendenaktionen von Körperschaften, die nach der Satzung nicht die vorstehend genannten Zwecke selbst verfolgen (z. B. Sport- oder Musikvereine), ist Folgendes zu beachten:

Grundsätzlich dürfen Mittel nicht für satzungsfremde Zwecke verwendet werden. Jedoch ist es erlaubt, Mittel im Rahmen von Sonderaktionen für die Geschädigten des Ukraine-Krieges einzuwerben. Diese Mittel können durch die gemeinnützigen Körperschaften – ohne vorherige Änderung der Satzung – unmittelbar selbst für die Kriegsgeschädigten verwendet werden. Insoweit verzichtet die Finanzverwaltung – in Anlehnung an AEAO Nr. 12 zu § 53 AO – auf einen Nachweis der Hilfsbedürftigkeit.

Die im Rahmen der Sonderaktion eingeworbenen Mittel können alternativ nach § 58 Nr. 1 AO gemeinnützigkeitsunschädlich auch an eine inländisch juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine gemeinnützige Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, zur Unterstützung der vom Krieg Geschädigten weitergeleitet werden.

In den Zuwendungsbescheinigungen hat die Körperschaft, die die Spenden eingesammelt hat, auf die Sonderaktion hinzuweisen.

Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten

Steuerbegünstigte Körperschaften, die keine mildtätigen Zwecke verfolgen, können neben Mitteln aus Sonderaktionen ohne Änderung der Satzung auch sonstige, nicht gebundene Mittel sowie Personal und Räumlichkeiten für unmittelbar zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzen. Auch hier geht die Finanzverwaltung allgemein von der Hilfsbedürftigkeit der Geschädigten aus. Ebenso können sonstige Mittel, Personal und Räumlichkeiten nach § 58 Nr. 1 AO unschädlich an andere Körperschaften, die mildtätige Zwecke verfolgen, oder an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Unterstützung der Kriegsgeschädigten weitergeleitet werden.

Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

Die Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen kann nach § 68 Nr. 1 Buchst. c) AO einen Zweckbetrieb darstellen. Sind Leistungen der steuerbegünstigten Einrichtungen umsatzsteuerbefreit (z. B. nach § 4 Nr. 18, 23, bzw. 24 UStG) oder unterliegen diese dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG, werden diese Begünstigungen auch auf Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewandt.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die vorübergehende entgeltliche Unterbringung von Kriegsflüchtlingen dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Sofern dabei die Flüchtlinge in Grundstücken untergebracht werden, die zum Betriebsvermögen eines BgA gehören, führt dies jedoch nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung in das Hoheitsvermögen. Für die Zeitspanne bis zur (Wieder-) Nutzung der Unterbringungsmöglichkeit zu ihrem ursprünglichen Zweck (z. B. als Sporthalle) ist das Einkommen des BgA aber insoweit mit Null anzusetzen.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Zuwendungen eines Steuerpflichtigen aus dem Betriebsvermögen zur Unterstützung der Kriegsgeschädigten können als Sponsoringaufwand gewinnmindernd berücksichtigt werden, wenn damit wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen angestrebt werden. Diese Vorteile sind z. B. dadurch erreichbar, wenn der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen hinweist.

Spende von Arbeitslohn und Aufsichtsratsvergütung

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohnes bzw. auf Teile eines Wertkontos zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto oder zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigten Arbeitnehmer des Unternehmens oder von Geschäftspartnern, bleiben bei entsprechender Verwendung der Mittel durch den Arbeitgeber diese Beträge bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohnes außer Ansatz und unterliegen damit nicht dem Lohnsteuerabzug.

Der Arbeitslohnverzicht ist im Lohnkonto zu erfassen, alternativ kann die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers zum Arbeitslohnverzicht zum Lohnkonto genommen werden. Ein Ansatz als Spende in der Einkommensteuererklärung ist für diese steuerfrei belassenen Lohnteile nicht möglich.

Gleiches gilt bei Verzicht auf Teile einer Aufsichtsratsvergütung vor Fälligkeit oder Auszahlung. Die jeweilige Gesellschaft muss diese Beträge gleichwohl als Aufsichtsratsvergütung erfassen, so dass diese Aufwendungen bei der Einkommensermittlung hälftig wieder hinzugerechnet werden.

Umsatzsteuerliche Erleichterungen

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räume, Sachmittel oder andere Leistungen zur Bewältigung der Kriegsfolgen zur Verfügung, wird unabhängig vom steuerbegünstigten Zweck der überlassenden Körperschaft die Zuordnung dieser Leistungen zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 65 AO nicht beanstandet. Dies gilt sowohl für die Ertragsteuern als auch für die Umsatzsteuer.

Zudem können diese Leistungen unter den weiteren Voraussetzungen der Regelungen in § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei bleiben, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind. Das heißt, dass z. B. entgeltliche Personalgestellungen von einer Wohlfahrtseinrichtung an eine andere danach nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Werden Entgelte für die Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt, können die sonst einschlägigen umsatzsteuerlichen Befreiungen bzw. der ermäßigte Steuersatz auch auf die gegenüber den Flüchtlingen erbrachten Leistungen angewendet werden.

Bei der unentgeltlichen Gestellung von Personal und Gegenständen für humanitäre Zwecke an Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter sowie an weitere öffentliche Institutionen wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Gleichwohl kann für bezogene Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.

Ebenso wird bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten hin zu einer unentgeltlichen Nutzung für die Bewältigung der Kriegsfolgen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe sowie einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, auch bezüglich des Vorsteuerabzugs aus laufenden Kosten. Die Regelung gilt sowohl für Unternehmen der öffentlichen Hand als auch für private Unternehmer, sofern diese private Unterkünfte (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o. ä.) Flüchtlingen aus der Ukraine unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 17. März 2022 begünstigt die zahlreichen Spenden- und weiteren Aktionen, die seit Beginn des Krieges in Ukraine initiiert wurden. Es enthält die für Notlagen typischen steuerlichen Erleichterungen.

Die Steuerverantwortlichen von gemeinnützigen Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts sollten die im operativen Geschäft tätigen Personen zu den eingeräumten Billigkeitsmaßnahmen sensibilisieren. Dies mit dem Ziel, dass ein Maximum der Leistungen den Flüchtlingen aus der Ukraine ebenso wie den dort verbliebenen Personen zu Gute kommt und nicht durch Umsatzsteuer insbesondere bei entgeltlichen Personalgestellungen verteuert wird. Es empfiehlt sich, die vom BMF-Schreiben begünstigten Leistungen gesondert aufzuzeichnen, um eine zutreffende Steuerdeklaration sicherzustellen.

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Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.)

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