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Überbrückungshilfen – Verlängerungen von Fristen und Ankündigung der neuen Überbrückungshilfe IV

Die Bundesregierung hat am 24. November 2021 eine Pressemeldung über die Verlängerung der Antragsfrist der Überbrückungshilfe III Plus, die Verlängerung von Fristen für die Schlussabrechnung und eine Ankündigung für die Überbrückungshilfe IV veröffentlicht. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst

01.12.2021
Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus

Die Überbrückungshilfe III Plus deckt den Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 ab und schließt damit an die Überbrückungshilfe III an. Bisher galt der 31. Dezember 2021 als Frist zur Antragstellung. Im Zuge der Pressemitteilung vom 24. November 2021 erfolgte eine Verlängerung der Antragstellung der Überbrückungshilfe III Plus bis zum 31. März 2022. Damit können Unternehmen ihre Anträge auf Basis der tatsächlichen Umsätze und Fixkosten stellen, anstatt Schätzungen zu verwenden.

Sollte bereits ein Antrag gestellt worden sein und einen Bescheid vorliegen, kann nun ebenfalls bis zum 31. März 2022 ein Änderungsantrag gestellt werden.

Ausgenommen von dieser Verlängerung ist die Bewilligung von Abschlagszahlungen. Für den Erhalt der Abschlagszahlungen muss weiterhin der Antrag bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden. Die Abschlagszahlung beträgt weiterhin 50 Prozent der beantragten monatlichen Fördersumme, jedoch maximal EUR 100.000 pro Monat. Dementsprechend beträgt die maximal mögliche Abschlagszahlung in der Überbrückungshilfe III Plus EUR 600.000.

Verlängerung der Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen

Gleichzeitig mit der Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus wurde eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I, II, III, III Plus sowie die November- und Dezemberhilfe beschlossen. Statt bis zum 30. Juni 2022 haben Unternehmen und prüfende Ditte jetzt bis zum 31. Dezember 2022 Zeit, die Schlussabrechnung einzureichen. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass bei Nichteinreichung der Schlussabrechnung eine vollständige Rückzahlung der jeweils erhaltenen Hilfe erfolgen muss. Eine Einarbeitung der verlängerten Frist in die FAQ der jeweiligen Programme wurde einheitlich am 26. November 2021 vorgenommen.

Im Rahmen der Schlussabrechnung sind die endgültigen Umsätze und Fixkosten und ggf. weitere beihilferechtlich relevante Angaben einzureichen. Eine Einreichung erfolgt elektronisch über das Antragsportal durch den prüfenden Dritten. Gemäß FAQ sollte dies nach dem Ende der Antragsfrist möglich sein, es ist jedoch technisch noch nicht umgesetzt worden.

Ankündigung der Überbrückungshilfe IV

Wie in unserem Newsbeitrag vom 23. November 2021 angekündigt, werden die Corona-Hilfen um die Monate Januar bis März 2022 erweitert. Anders als bisher berichtet, wird dies jedoch nicht durch eine Erweiterung der Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, sondern durch die Schaffung der neuen Überbrückungshilfe IV. Eine Beantragung der neuen Hilfe wird voraussichtlich vorerst bis zum 31. März 2022 möglich sein. Die bisherigen Regelungen der Überbrückungshilfe III Plus sollen dabei weitestgehend beibehalten werden. Laut geschäftsführendem Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier soll auf Anraten des Bundesrechnungshofs jedoch die maximale Förderung von 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten auf 90 Prozent reduziert werden. Voraussetzung für die Maximalförderung ist weiterhin ein Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent. Eine Veröffentlichung der zugehörigen FAQ und eine Einarbeitung ins Antragsportal steht bis dato noch aus. Dementsprechend können aktuell noch keine Anträge im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV gestellt werden. Sobald weitere Informationen zum neuen Programm verfügbar sind, werden wir Sie selbstverständlich gern zu den Neuerungen informieren.

Als erfahrenes Beratungsunternehmen in der Beantragung der Corona-Hilfen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – von der Erstberatung bis hin zur Antragstellung.

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