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11.01.2022
Die Überbrückungshilfe IV kann ab sofort für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge ist der 30. April 2022, Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden. Bei der Erstantragstellung bis zum 31. März 2022 werden Abschlagszahlungen von bis zu 50 Prozent der Antragssumme bzw. bis max. EUR 100.000,00 für einen Fördermonat ausgezahlt.
Die Bedingungen der Antragsberechtigung wurden, wie in der Pressemitteilung der Bundesregierung angekündigt, im Vergleich zur Überbrückungshilfe III und III Plus weitgehend beibehalten. Alle Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent in den Fördermonaten Januar bis März 2022 gegenüber den Vergleichsmonaten 2019 erlitten haben, weniger als 750 Millionen Euro Umsatz in 2020 erzielt haben oder von den Schließungsanordnungen des Bundes/ der Ländern betroffen waren sowie zum 29. Februar 2020 oder zum 31. Dezember 2021 mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt hatten, sind antragsberechtigt.
Die Unterstützung ist weiterhin in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzeinbruches gestaffelt. Jedoch wurde der Höchstfördersatz bei einem Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent von 100 auf 90 Prozent reduziert. Die monatliche Höchstgrenze (auch für verbundene Unternehmen) beträgt weiterhin
EUR 10 Mio. je Monat und ist insgesamt auf maximal EUR 54,5 Mio. (inkl. der bereits erhaltenen Förderungen) begrenzt.
Die Gewährung der Überbrückungshilfe IV erfolgt auf Grundlage der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission. Dabei wird den antragstellenden Unternehmen ein Wahlrecht eingeräumt, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage die Antragstellung erfolgt. Die Überbrückungshilfe IV kann nach heutigem Stand der Verlautbarungen des BMWi im Rahmen der folgenden, zum 1. Januar 2022 erhöhten Beihilfegrenzen und deren Förderrahmen beansprucht werden:
Die Schlussabrechnung muss bis spätestens zum 31. Dezember 2022 erfolgen.
Der Katalog der förderfähigen Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV umfasst die bisher bekannten förderfähigen Kostenpositionen der Überbrückungshilfe III Plus. Dazu gehören u. a. Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen, Abschreibungen, Lizenzgebühren, Versicherungen, der Pauschalbetrag für Personalaufwendungen sowie die Kosten des prüfenden Dritten. Darüber hinaus werden für die besonders betroffenen Branchen (Reisebranche, Veranstaltungs- und Kulturbranche, stationäre Einzelhandel sowie Pyrotechnikbranche) die Sonderregelungen aus der Überbrückungshilfe III Plus weitergeführt.
Jedoch wurden auch folgende Neuerungen eingeführt:
Die vollständigen FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) finden Sie hier.
Für ausführliche Erläuterungen zu den Neuerungen der Überbrückungshilfe IV sowie des EU-Beihilferechts laden wir Sie herzlich zu unserem eureos Online-Seminar am 19. Januar 2022 (branchenoffen) sowie am 21. Januar 2022 (Schwerpunkt Tourismus). Die Anmeldungen finden Sie hier.
Als erfahrenes Beratungsunternehmen in der Beantragung der Corona-Hilfen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – von der Erstberatung bis hin zur Antragstellung.
Telefon: +49 (0) 351 4976 1500