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Überbrückungshilfe IV – Veröffentlichung der FAQ sowie Freischaltung der Antragsstellung

Die Bundesregierung hat am 7. Januar 2022 die FAQ für die Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 veröffentlicht sowie gleichzeitig die Beantragung der Überbrückungshilfe IV im Onlineportal des BMWI freigeschaltet. Wir haben die wichtigsten Fördervoraussetzungen und -bedingungen für Sie zusammengefasst.

11.01.2022
Ankündigung der Überbrückungshilfe IV

Die Überbrückungshilfe IV kann ab sofort für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge ist der 30. April 2022, Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden. Bei der Erstantragstellung bis zum 31. März 2022 werden Abschlagszahlungen von bis zu 50 Prozent der Antragssumme bzw. bis max. EUR 100.000,00 für einen Fördermonat ausgezahlt.

Die Bedingungen der Antragsberechtigung wurden, wie in der Pressemitteilung der Bundesregierung angekündigt, im Vergleich zur Überbrückungshilfe III und III Plus weitgehend beibehalten. Alle Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent in den Fördermonaten Januar bis März 2022 gegenüber den Vergleichsmonaten 2019 erlitten haben, weniger als 750 Millionen Euro Umsatz in 2020 erzielt haben oder von den Schließungsanordnungen des Bundes/ der Ländern betroffen waren sowie zum 29. Februar 2020 oder zum 31. Dezember 2021 mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt hatten, sind antragsberechtigt.

Die Unterstützung ist weiterhin in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzeinbruches gestaffelt. Jedoch wurde der Höchstfördersatz bei einem Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent von 100 auf 90 Prozent reduziert. Die monatliche Höchstgrenze (auch für verbundene Unternehmen) beträgt weiterhin
EUR 10 Mio. je Monat und ist insgesamt auf maximal EUR 54,5 Mio. (inkl. der bereits erhaltenen Förderungen) begrenzt.

Die Gewährung der Überbrückungshilfe IV erfolgt auf Grundlage der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission. Dabei wird den antragstellenden Unternehmen ein Wahlrecht eingeräumt, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage die Antragstellung erfolgt. Die Überbrückungshilfe IV kann nach heutigem Stand der Verlautbarungen des BMWi im Rahmen der folgenden, zum 1. Januar 2022 erhöhten Beihilfegrenzen und deren Förderrahmen beansprucht werden:

  • Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 ggf. kumuliert mit De-minimis-Verordnung bis zu EUR 2,5 Mio.
  • Bundesregelung Fixkosten 2020 bis zu EUR 12 Mio. – hier ist eine Verlustrechnung der ungedeckten Fixkosten erforderlich
  • Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, COVID-19 bis zu EUR 40 Mio. – hier ist eine Schadensberechnung ggü. den Vorkrisenergebnissen erforderlich
  • Kumulierung der Bundesregelung Kleinbeihilfen, De-minimis-Verordnung, Bundesregelung Fixkostenhilfe und Bundesregelung Schadensausgleich bis zu EUR 54,5 Mio. Dafür müssen jedoch die Voraussetzungen der unterschiedlichen Beihilferegime erfüllt werden.

Die Schlussabrechnung muss bis spätestens zum 31. Dezember 2022 erfolgen.

Abweichungen zur Überbrückungshilfe III Plus

Der Katalog der förderfähigen Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV umfasst die bisher bekannten förderfähigen Kostenpositionen der Überbrückungshilfe III Plus. Dazu gehören u. a. Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen, Abschreibungen, Lizenzgebühren, Versicherungen, der Pauschalbetrag für Personalaufwendungen sowie die Kosten des prüfenden Dritten. Darüber hinaus werden für die besonders betroffenen Branchen (Reisebranche, Veranstaltungs- und Kulturbranche, stationäre Einzelhandel sowie Pyrotechnikbranche) die Sonderregelungen aus der Überbrückungshilfe III Plus weitergeführt.

Jedoch wurden auch folgende Neuerungen eingeführt:

  • Bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten (bisher die 14 des FAQ Punktes 2.4) sind nicht mehr förderfähig.
  • Investitionen in Digitalisierung (bisher die Ziffer 17 des FAQ-Punktes 2.4) sind nicht mehr förderfähig.
  • Die Marketing- und Werbungskosten können max. in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019 abzgl. des bereits im Jahr 2021 in der Überbrückungshilfe III und III Plus beantragten Volumens angesetzt werden.
  • Für den Eigenkapitalzuschuss (30 Prozent der Summe der Fixkostenpositionen 1. – 11.) qualifizieren sich besonders betroffene Unternehmen, die im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent ggü. den Vergleichsmonaten aus 2019 aufweisen.

Die vollständigen FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) finden Sie hier.

Für ausführliche Erläuterungen zu den Neuerungen der Überbrückungshilfe IV sowie des EU-Beihilferechts laden wir Sie herzlich zu unserem eureos Online-Seminar am 19. Januar 2022 (branchenoffen) sowie am 21. Januar 2022 (Schwerpunkt Tourismus). Die Anmeldungen finden Sie hier.

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