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Steuerpflicht für Streubesitzdividenden verfassungsgemäß

Der BFH hat mit Urteil vom 18. Dezember 2019 (I R 29/17) die Steuerpflicht für Streubesitzdividenden (Beteiligungen unter 10 % des Grund- oder Stammkapitals) für verfassungsgemäß erklärt.

14.09.2020

Unionsrechtliche Angleichung mit Gesetz vom 21. März 2013

Mit dem Gesetz vom 21. März 2013 zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 wurde der bis dahin gültige und beanstandete Rechtsstand an die unionsrechtskonformen Regelungen angepasst. Im Zentrum der Änderung stand die Gleichbehandlung inländischer wie ausländischer Gesellschaften in der Besteuerung ihres Streubesitzes.

Maßgeblich für die körperschaftsteuerliche Befreiung war seitdem die in der unionsrechtlichen Mutter-Tochter-Richtlinie festgelegte Mindestbeteiligung von 10 % zu Beginn des Wirtschaftsjahres, § 8b Abs. 4 KStG. Das Gewerbesteuergesetz fordert in § 9 Nr. 2a GewStG für die Kürzung eine Schachtelbeteiligung von 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraumes. Veräußerungsgewinne waren weiterhin, unabhängig von einer Mindestbeteiligung, steuerbefreit.

BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019

Hiergegen richtet sich die Klage im oben genannten Urteil. Die Klägerin sah sich in ihren Grundrechten nach Art. 3 Abs. 1 GG insoweit verletzt, dass sie dem Gesetzgeber inkonsequentes Handeln bezüglich der Behandlung steuerpflichtiger Dividenden und steuerbefreiter Veräußerungen aus dem Streubesitz vorwarf. Der BFH führt an, dass das Vorgehen zwar als inkonsequentes Handeln gesehen werden kann. Jedoch ist trotz des vordergründigen Zwecks der Haushaltskonsolidierung die Herstellung einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage ein qualifizierter Fiskalzweck und damit ein hinreichender Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung des Streubesitzes. Eine Verfassungswidrigkeit der §§ 8b Abs. 4 KStG und 9 Nr. 2a GewStG ist somit zu verneinen.

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