Elektromobilität gewinnt zunehmend an gesellschaftlicher Bedeutung. Elektrofahrzeuge sollen im Rahmen der Mobilitätswende den flächendeckenden Durchbruch schaffen und Verbrennungsmotoren von den Straßen verdrängen. In diesem Beitrag wollen wir Sie über die Möglichkeiten einer steuerlichen Förderung für Elektrofahrzeuge informieren und welche Vorteile sich für Sie ergeben können.
Rechtlicher Hintergrund
Den rechtlichen Rahmen bildet das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität aus 2016, sowie die Erweiterung dessen mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität aus 2019. Im Wesentlichen wird in diesen Gesetzten festgelegt, welche steuerlichen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf eine betriebliche Nutzung als Firmen-/Dienstwagen, für Elektro- und Hybridelektro-Fahrzeuge gelten. Die Regelungen beziehen sich dabei insbesondere auf die Anwendung der 1%-Methode sowie der Fahrtenbuch-Methode.
Kürzungen des geldwerten Vorteils bei Dienstwagennutzung
Für die Anwendung der verschiedenen steuerlichen Vorschriften ist der Anschaffungszeitpunkt der Fahrzeuge maßgebend. So gilt unter anderem für Hybridelektro-Fahrzeuge, welche zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 angeschafft werden, eine Halbierung der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis maximal EUR 60.000 bei Anwendung der 1%-Regelung, insofern der CO2-Austoß weniger als 50g/km beträgt und eine Akkureichweite von 60 km vorhanden ist. Zusatzbedingungen, wie maximaler CO2-Ausstoß und Mindestreichweite für das rein elektrische Fahren, erschweren die Voraussetzungen für die Förderung von Hybridelektrofahrzeuge und sorgen zudem für eine unübersichtliche Sachlage.
Für reine Elektrofahrzeuge ist die Situation einfacher. Wird ein reines Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von bis zu EUR 60.000 zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft, erfolgt eine Kürzung der Bemessungsgrundlage bzw. Kosten auf 25% bei Anwendung der 1%-Methode bzw. der Fahrtenbuch-Methode. Dies führt zu einer wesentlichen Ersparnis im Vergleich zur herkömmlichen Besteuerung von Firmenfahrzeugen bei der Nutzung des Fahrzeuges durch den Unternehmer selbst.
Bei der Überlassung von Fahrzeugen an den Arbeitnehmer gelten wieder verschiedene Reduzierungen der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils. Hinzu kommen Sonderregelungen im Rahmen des vergünstigten Aufladens im Betrieb des Arbeitgebers sowie die teilweise Erstattung von Ladekosten beim heimischen Aufladen des betrieblichen Elektrofahrzeuges durch den Arbeitnehmer.
Entlastungen bei der Kfz-Steuer
Zusätzlich zur ertragsteuerlichen Förderung im Rahmen der Anwendung der 1%-Methode bzw. der Fahrtenbuch-Methode gilt für Elektrofahrzeuge außerdem eine Befreiung von der Kfz-Steuer. Diese besteht für zehn Jahre, ab dem Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges. Beim Kauf eines gebrauchten Elektrofahrzeuges gehen die verbleibenden Jahre der Steuerbefreiung auf den neuen Besitzer über. Nach Ablauf der zehn Jahre kommt es zu einer um 50% verringerten Kfz-Besteuerung. Jedoch gibt es einige Ausnahmen für diese Regelungen. Hybridelektro-Fahrzeuge sind von dieser Regelung gänzlich ausgenommen. Sie erhalten keine gesonderte Vergünstigung im Rahmen der Kfz-Steuer. Zudem existiert aktuell nur eine Begünstigung bis 2030. Elektrofahrzeuge, die beispielsweise 2022 zugelassen werden, werden, stand jetzt, nur für acht Jahre statt zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit.
Unsere Einschätzung
Prinzipiell ist die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen positiv zu bewerten und bestärkt insbesondere Unternehmen und Unternehmer in der Überlegung, Dienstwagen auf Elektrofahrzeuge umzurüsten. Dennoch ist aufgrund der Vielzahl von Regelungen und verschiedenen Anwendungszeiträume eine unübersichtliche Rechtslage geschaffen worden, welche den Prozess der steuerlichen Förderung erschwert. Im Rahmen der Kfz-Steuer-Befreiung scheint eine über das Jahr 2030 hinausgehende Befreiung aus unserer Sicht sinnvoll zu sein. Auch wenn die Kfz-Steuer im Vergleich zu den hohen Anschaffungskosten eines Elektrofahrzeugs nur einen kleinen Teil der Kosten darstellt, dient die Befreiung von ihr dennoch als wirksamer Kaufanreiz. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Zeitraum auch über das Jahr 2030 verlängern wird. Eine Kfz-Steuerbefreiung für Hybridelektro-Fahrzeuge erscheint aus unserer Sicht ebenfalls sinnvoll, auch wenn eine Einführung eher unrealistisch ist. Es bleibt abzuwarten, wie eine zukünftige Bundesregierung weitere steuerliche Anreize schafft, um den Ausbau der Elektromobilität in Deutschland weiter voranzutreiben.
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