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19.08.2022
Seit 5. Mai 2022 können über das bisherige Antragsportal der Überbrückungshilfen die Schlussabrechnungen für das erste Paket durch die prüfenden Dritten eingereicht werden. Dafür müssen die prüfenden Dritten für jeden Mandanten im ersten Schritt ein sogenanntes Organisationsprofil anlegen. In diesem sind die aktuellen Stammdaten des Antragstellers zu hinterlegen. Im zweiten Schritt ordnet der prüfende Dritte alle relevanten Anträge dem jeweiligen Antragsteller zu und stellt für jedes beantragte Förderprogramm eine Anschlussabrechnung, bei der die tatsächlichen Umsätze und Kosten angegeben werden müssen. Dabei gilt zu beachten, dass die Schlussabrechnung des ersten Pakets nur von einem prüfenden Dritten erfolgen kann.Sollten Unternehmen zwischen den Überbrückungshilfeanträgen den prüfenden Dritten gewechselt haben, muss vorab entschieden werden, welcher prüfende Dritte die Schlussabrechnungen übernimmt. Sollte keine Schlussabrechnung fristgerecht eingereicht werden, müssen die erhaltenen Fördermittel aus den Corona-Hilfsprogrammen vollständig zurückgezahlt werden.
Mit der Änderung vom 19. August 2022 müssen die Schlussabrechnungen spätestens bis zum 30. Juni 2023 eingereicht werden. Dies gilt auch für das zweite Paket der Schlussabrechnungen, bestehend aus der Überbrückungshilfe III Plus und IV. Stichtag für die Schlussabrechnungen war bisher der 31. Dezember 2022. Die Freischaltung für das zweite Paket steht derzeit noch aus, ein spezifischer Zeitpunkt ist noch nicht bekannt.
Die vollständigen FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), darunter auch zu den Schlussabrechnungen und den einzelnen Überbrückungshilfen, finden Sie hier.
Als erfahrenes Beratungsunternehmen in der Beantragung der Corona-Hilfen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – von der Erstberatung bis hin zur Schlussabrechnung. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie über diesen Weg selbstverständlich gern informieren.
Telefon: +49 (0) 351 4976 1500