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Satzungsänderung bei Gemeinnützigkeit

Für die Aufhebung des Feststellungsbescheides nach § 60a Abs. 4 AO ist der Zeitpunkt des zivilrechtlichen Inkrafttretens der Satzungsänderung der gemeinnützigen Körperschaft maßgebend.

16.11.2020

Sachverhalt

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Juli 2020 (V R 40/18; veröffentlicht am 29. Oktober 2020) über den Zeitpunkt der Aufhebung des Feststellungsbescheides nach § 60a Abs. 4 AO im Falle einer Satzungsänderung entschieden. Im vorliegenden Sachverhalt hatte ein Verein seine zu verwirklichenden gemeinnützigen Zwecke nach einer Satzungsänderung nicht mehr eindeutig benannt, sondern lediglich auslegungsbedürftig formuliert. Die Satzungsänderung wurde am 26. Januar 2015 in das Vereinsregister eingetragen. Das Finanzamt sah sich gezwungen, die Feststellung der satzungsmäßigen Zwecke danach neu zu beurteilen und hob im vorliegenden Fall den Feststellungsbescheid bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die geänderte Satzung mit Wirkung ab dem 2. September 2014 auf.

Zeitpunkt des Entzugs der Gemeinnützigkeit

Der BFH stellt klar, dass bei einer Änderung der für die Feststellung erheblichen Verhältnisse das zivilrechtliche Inkrafttreten maßgebend ist. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss zur Satzungsänderung gefasst wird, ist die Änderung der Verhältnisse zwar angestoßen worden, diese entfaltet jedoch erst mit Eintragung in das Vereinsregister gemäß § 71 Abs. 1 BGB rechtliche Wirkung im Außen- sowie im Innenverhältnis.

Die frühere Satzung bildet daher weiterhin bis zu ihrem Inkrafttreten den Handlungsrahmen der Geschäftsführung zur Erfüllung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke.

Praxistipp

Eine Anpassung und Änderung der Satzung gemeinnütziger Körperschaften sollte immer zuvor mit dem steuerlichen Berater und dem Finanzamt abgestimmt werden. Es empfiehlt sich, die Satzungsänderung erst dann der Mitglieder-/Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen, sofern das Finanzamt keine Bedenken zum Status der Gemeinnützigkeit geäußert hat. Nach Inkrafttreten der Satzung sollte umgehend ein Antrag nach § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO gestellt werden, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

Bei Fragen in diesem Zusammenhang sprechen Sie uns gern an.

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