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Sanierungsklausel: Bundesregierung wird gegen den EU-Beschluss klagen

Die Europäische Kommission entschied am 26. Januar 2011...

26.01.2011

Die Europäische Kommission entschied am 26. Januar 2011, dass die sogenannte Sanie­rungsklausel des § 8c KStG eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilferegelung im Sinne des Art. 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Sie begünstige selektiv Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Gegen diese Entscheidung der EU-Kommission wird die Bundesregierung Klage erheben, da aus ihrer Sicht keine selektive staatliche Beihilferegelung gegeben sei.

Eine solche Klage hat keine aufschiebende Wirkung; die Umsetzung des Beschlusses der EU-Kommission ist unionsrechtlich zwingend vorgegeben. Das bedeutet, die gesetzliche Vorschrift ist damit aufgehoben und gewährte Steuervorteile sind innerhalb der vorgegebenen Frist von vier Monaten zurückzufordern. Erst im Fall eines Obsiegens der Bundesregierung könnte die Sanierungsklausel für die Jahre ab 2008 wieder angewendet werden.

Nach der Entscheidung der EU-Kommission können jedoch in Ausnahmefällen auf Grundlage der Sanierungsklausel gewährte Einzelbeihilfen von einer Rückforderung ausgenommen sein. Daher empfiehlt sich an dieser Stelle eine genaue Prüfung.

Kontakt:

Sören Münch, Steuerberater

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