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15.08.2011
Am 26. Januar 2011 hat die Europäische Kommission entschieden, dass § 8c Abs. 1a KStG (so genannte Sanierungsklausel) eine staatliche Beihilferegelung darstellt, die Deutschland rechtswidrig gewährt hat. Die Europäische Kommission hat in dem Beschluss geregelt, dass die auf der Grundlage unter Anwendung der Sanierungsklausel gewährten Beihilfen (nicht festgesetzte Steuernachzahlungen) von den Unternehmen zurückzufordern und noch ausstehende Beihilfezahlungen einzustellen sind. Dies bedeutet, dass zunächst Steuerzahlungen festgesetzt werden.
Mit Beschluss vom 1. August 2011 entschied das FG Münster (Az. 9 V 357/11), dass in derartigen Fällen eine zeitlich befristete Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist. Das Finanzgericht sieht ernstliche Zweifel daran, dass die Entscheidung der Europäischen Kommission EU-konform ist. Weiterhin hat es berücksichtigt, dass das FG Hamburg § 8c KStG als verfassungswidrig ansieht und somit steuerliche Verlustvorträge erst gar nicht untergehen würden.
Empfehlung: Soweit durch Nichtanwendung der Sanierungsklausel Steuerzahlungen festgesetzt werden, sollte Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass die ausgesetzten Steuerbeträge mit 6 % p. a. zu verzinsen sind, soweit das Einspruchsverfahren erfolglos bleibt und die Steuerzahlungen damit zu Unrecht ausgesetzt worden sind.
Ansprechpartner:
Sören Münch, Steuerberater