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Sächsische Beteiligungsgesellschaft richtet im Rahmen des Impulsprogramms „Sachsen startet durch“ einen Stabilisierungsfonds ein

Die Sächsische Beteiligungsgesellschaft bietet ab November im Rahmen des im Juni beschlossenen Corona-Impulspakets des Sächsischen Wirtschaftsministeriums einen Stabilisierungsfonds zur Unterstützung der Unternehmen an, welche von coronabedingten Einschränkungen betroffen sind.

26.11.2020

Zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, hat die Sächsische Beteiligungsgesellschaft (SBG) im November einen Stabilisierungsfonds gestartet. Der Stabilisierungsfonds soll den Unternehmen die Möglichkeit zur Rekapitalisierung und Stärkung des Eigenkapitals in Form von stillen und offenen Beteiligungen geben. Somit sollen zudem die Grundlagen für die konjunkturelle Erholung der sächsischen Wirtschaft geschaffen werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU nach Definition der Europäischen Kommission) mit klaren Zukunftsperspektiven und Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen. In begründeten Ausnahmefällen können auch größere Unternehmen eine Förderung erhalten.

Ausgeschlossen sind Unternehmen aus folgenden Branchen: Handel, Gastronomie, Beherbergung, endkonsumentenorientierte Dienstleistungen, Medizin und Pflege, Fischerei, Aquakultur sowie Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Wie hoch ist der Förderbetrag?

Es stehen zwei Beihilfevarianten zur Verfügung: Die erste Variante sieht einen Förderbetrag von maximal TEUR 800 vor (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) und hat eine Zusagefrist für die Beteiligung bis zum 31. Dezember 2020.

Die zweite Variante sieht einen höheren Förderbetrag – von maximal TEUR 2.400, gestaffelt nach Unternehmensgröße – vor, höchstens wird jedoch der Betrag gewährt, welcher zur Wiederherstellung der Kapitalstruktur per 31. Dezember 2019 erforderlich ist (Änderung des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen vom 8. Mai 2020). Die Zusagefrist für die Beteiligung läuft am 30. Juni 2021 ab.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Die zu erfüllenden Voraussetzungen lassen sich in wirtschaftliche, ökologische und soziale Kriterien unterteilen. Dabei sind alle folgenden wirtschaftlichen Kriterien zu erfüllen:

  • Kein Unternehmen in Schwierigkeiten per 31. Dezember 2019.
  • Produzierendes Unternehmen, produktionsnahes oder technologieorientiertes Dienstleistungsunternehmen älter als drei Jahre.
  • Der Umsatz des Jahres 2017 lag über EUR 1 Mio. und ist sowohl in den Jahren 2018 als auch 2019 nicht unter diesen Betrag gesunken.
  • Betriebs- und Jahresergebnis, Cash-Flow und Eigenkapital waren in den Jahren 2018 und 2019 positiv. Der Bonitätsindex der Creditreform wies per 31. Dezember 2019 mindestens eine mittlere Bonität (< 300) aus.
  • Es bestehen keine existenzgefährdenden Abhängigkeiten auf der Abnehmer- und Lieferantenseite.
  • Das Unternehmen verfügt über ein aktuelles Unternehmenskonzept, welches Maßnahmen zur Überwindung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie konkret benennt und das die Wiederherstellung positiver Betriebsergebnisse erwarten lässt.
  • Das Unternehmen verfügt über ein qualifiziertes Management, das auch von den bisherigen Finanziers unterstützt wird.

Die Unternehmen, die die zweite Beihilfevariante beantragen, müssen ergänzend zu den aufgelisteten Kriterien nachweisen, dass ihre Geschäftstätigkeit von Einstellung bedroht und das Unternehmen nicht in der Lage ist, sich zu erschwinglichen Konditionen Finanzmittel „auf den Märkten“ zu beschaffen.

Ökologische und soziale Kriterien spielen neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen eine wichtige Rolle bei dem Entscheidungsprozess zur Förderung – bevorzugt werden nachhaltige Unternehmen, die mindestens eines der ökologischen und sozialen Kriterien erfüllen.

Zu den Nachhaltigkeitskriterien zählen z. B. die ressourcenschonende Gestaltung der betrieblichen Prozesse sowie die Förderung im Unternehmen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Der vollständige Kriterienkatalog ist auf der Homepage der SBG veröffentlicht.

Die SBG sieht eine Ausnahmeregelung für Unternehmen vor, die die Nachhaltigkeitskriterien noch nicht ausreichend erfüllen, aber alle wirtschaftlichen Voraussetzungen einhalten: „Eine Beteiligung kann eingegangen werden, sofern sich diese Unternehmen dazu verpflichten, in einem Zeitraum von 3 Jahren jeweils eines der ökologischen und sozialen Kriterien aus dem Katalog dauerhaft umzusetzen“.  In diesem Fall wird die Finanzierung an die Voraussetzung geknüpft, eine entsprechende Selbstverpflichtung einzugehen. Bei der Nichteinhaltung soll das Unternehmen mit einer Erhöhung des Beteiligungsentgelts rechnen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung sowie die Vorbereitung der Entscheidungsvorlagen für den Beteiligungsausschuss erfolgt über die SBG. Die Liste der einzureichenden Unterlagen ist auf der Homepage der SBG veröffentlicht.

Über die Vergabe von Beteiligungen entscheidet der Beteiligungsausschuss Stabilisierungsfonds, welcher die Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen versehen kann.

Wir unterstützen Sie gern bei der Beantragung und übernehmen auf Wunsch die Erarbeitung eines tragfähigen Unternehmenskonzepts, gern auch bei kurzfristigen Konstellationen.

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