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13.07.2011
Bisher konnten Kosten eines Zivilprozesses nur in bestimmten Ausnahmefällen (z. B Scheidungsverfahren) als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hält an dieser Auffassung nicht weiter fest. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat er mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Az. VI R 42/10) entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Voraussetzung für den Abzug ist jedoch, dass die Kosten unausweichlich sind. Das ist nach Ansicht des BFH nur dann der Fall, wenn die Prozessführung hinreichend Aussicht auf Erfolgt biete und der Steuerpflichtige sich – so die Auffassung der Richter – „nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe“. Es kommt somit im Ergebnis auf die Erfolgschancen im konkreten Einzelfall an.
Zukünftig ist somit gegenüber dem Finanzamt darzulegen, dass der Erfolg des Prozesses mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Insoweit empfiehlt sich, eine schriftliche Einschätzung der Erfolgsaussichten durch einen Rechtsanwaltes einzuholen, die bei Bedarf dem Finanzamt vorgelegt werden kann. Anderenfalls ist zu befürchten, dass die Finanzverwaltung vor dem Hintergrund des tatsächlichen Ausgangs des Verfahrens die Erfolgsaussichten ggf. negativer einschätzt und einen Abzug der Prozesskosten versagt.
Kostenübernahmen einer Rechtsschutzversicherung mindern die abziehbaren Aufwendungen. Sofern sich der Prozess auf steuerpflichtige Einnahmen (z. B. Arbeitsrechtsstreit zur Höhe einer Abfindung) bezieht, sind diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung, sondern als Werbungskosten absetzbar.
Kontakt:
Sören Münch, Steuerberater