Wir beraten persönlich
tax · legal · audit · advisory
tax · legal · audit · advisory
06. Juli 2020
Überraschend hat die Regierungskoalition im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets am 3. Juni 2020 angekündigt, den Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % sowie den ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 5 % für sechs Monate vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zu senken. Seitdem ging es schnell: Die Ankündigung wird im Rahmen des sog. „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes“ umgesetzt. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 29. Juni 2020. Damit ist die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuersätze mit Wirkung ab 1. Juli 2020 in Kraft treten. Diese Änderung gilt neben der ebenfalls bereits im Gesetzgebungsverfahren befindlichen befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Speisen (vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021).
Was ist jetzt zu tun?
Angesichts der äußerst kurzen Zeitspanne besteht dringender Handlungsbedarf für alle umsatzsteuerlichen Unternehmer: zunächst sind zeitnah die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze zu schaffen. Zudem sind ggf. bereits vorab umsatzsteuerliche und zivilrechtliche Rechtsfragen zu klären, um umsatzsteuerliche Risiken zu vermeiden und den rechtlichen Handlungsrahmen zu kennen. Im ESV-Online Seminar gaben unsere Experten Ihnen einen Überblick über typische Problembereiche, anhand derer der unternehmensindividuelle Handlungsbedarf eingeschätzt werden kann.