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Neuigkeiten zur „Anti-Treaty-Shopping“-Regelung des § 50 d Abs. 3 EStG

Nach einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Juni 2018 in der Rechtssache GS (Az.C-440/17) verstößt auch die aktuelle Regelung des § 50 d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2012 (JStG 2012) gegen das Unionsrecht.

04.07.2018

Der EuGH hatte bereits mit Urteil vom 20. Dezember 2017 in den Rechtssachen Deister Holding (Az. C-504/16) und Juhler Holding (C-613/16) § 50 d Abs. 3 EStG in der Fassung des JStG 2007 als unionsrechtswidrig erklärt und damit die Zweifel des Finanzgerichts Köln (FG Köln) an der Konformität der Regelung mit dem Unionsrecht bestätigt.

Der Gesetzgeber hatte bereits im JStG 2012 leichte Veränderungen an der Regelung vorgenommen. Nach Ansicht des EuGH erfüllt die Regelung dennoch weiterhin nicht die unionsrechtlichen Anforderungen an eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift und verstößt somit ebenfalls sowohl gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit.

Der EuGH betont in seiner Entscheidung erneut, dass für die Bejahung eines Missbrauchsvorwurfes jeder Einzelfall zu untersuchen ist und die Implementierung reiner Holdinggesellschaften für sich allein keinen missbräuchlichen Vorgang darstellt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte mit Schreiben vom 4. April 2018 bereits auf die Entscheidung des EuGH vom 20. Dezember 2017 reagiert und diese Rechtsprechung teilweise auf die Anwendung des § 50 d Abs. 3 in der Fassung des JStG 2012 erstreckt. Den Volltext des BMF-Schreibens finden Sie hier. Ob das BMF die in dem Schreiben vom 4. April 2018 genannten Kriterien für eine Versagung der Richtlinien bzw. der Vergünstigungen nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nun erneut überarbeiten wird, ist bisher unklar.

Der EuGH hat in der nunmehr entschiedenen Rechtssache GS nicht wie üblich im Rahmen eines formalen Urteils, sondern mittels Beschluss entschieden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die Entscheidungsgründe bereits aus einer gefestigten EuGH-Rechtsprechung ergeben, sodass davon auszugehen ist, dass die in dem Beschluss getroffenen Aussagen für den EuGH eine ständige Rechtsprechung darstellen und zumindest kurzfristig nicht geändert werden dürften.

Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die Dividenden von deutschen Tochterunternehmen erzielen und denen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Grundlage von § 50 d Abs. 3 EStG die Befreiung vom Quellensteuerabzug versagt wird, können sich auf den Beschluss des EuGH berufen, um Befreiung vom Quellensteuerabzug zu erhalten.

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