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Neues zum Vergaberecht: Die VOB/A 2019 ist beschlossen!

Der Vorstand des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) hat die Neufassung der VOB/A beschlossen.

15.03.2019

1. Einleitung

Der Vorstand des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) hat am 31. Januar 2019 die Neufassung der VOB/A beschlossen. Nachdem die VOB/A zunächst mit Schwerpunkten im Unterschwellenbereich überarbeitet wurde, umfassen die Änderungen nicht nur den ersten Abschnitt für nationale Bauvergaben. Es sind auch der 2. Abschnitt für EU-weite Vergaben und der 3. Abschnitt für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit erfasst. Die neue VOB/A Abschnitt 1 – 3 ist am 19. Februar 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Sie kann unter www.bundesanzeiger.de (Amtlicher Teil) abgerufen werden.

Zum 1. März 2019 hat das Bundesbauministerium Abschnitt 1 für seinen Zuständigkeitsbereich eingeführt. Die für die Inkraftsetzung der Abschnitte 2 und 3 notwendigen Änderungen der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit sind noch in der Überarbeitung.

Auf Ebene der Bundesländer ist der neue 1. Abschnitt unmittelbar nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, wenn die jeweiligen Landesvergabegesetze eine dynamische Verweisung beinhalten. In Sachsen ist es in § 1 Abs. 2 Sächsisches Vergabegesetz so geregelt, so dass die Neufassung der VOB/A (1. Abschnitt) im Unterschwellenbereich unmittelbar nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getreten ist.

Mit der Neufassung der VOB/A ist ein weiterer Schritt zum Abschluss der Vergaberechtsreform 2016 vollzogen worden.

 

2. Wesentliche Änderungen

Mit der Überarbeitung wurde die im Zuge der Vergaberechtsreform 2016 vorgenommene Gleichstellung der öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb auch für den Baubereich vollzogen. Der Gleichrang zwischen öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb besteht künftig also auch für die Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich.

Zugleich wurden die Wertgrenzen erhöht. Für die freihändige Vergabe ist der Auftragswert auf EUR 100.000,00 angehoben worden. Bis zu einem Wert von EUR 1.000.000,00 ist die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig. Die Anhebung ist zunächst bis 31. Dezember 2021 befristet und inhaltlich auf Bauleistungen für „Wohnzwecke“ beschränkt.

Neu eingeführt wurde die Möglichkeit, Bauleistungen bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 netto ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens (sogenannter Direktauftrag) zu beschaffen.

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Vereinfachung der Nachweise der Eignung. Dem Auftraggeber ist die Möglichkeit eingeräumt, bis zu einem Auftragswert von EUR 10.000,00 auf die Nachweise zu Umsatz, Referenzen, Zahl der Arbeitskräfte, zu Insolvenz oder Liquidität verzichten zu können.

Zudem hat der Auftraggeber mit § 6b Abs. 3 VOB/A nunmehr die Möglichkeit, auf die Vorlage von Nachweisen zu verzichten, wenn die den Auftrag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist.

Eine weitere maßgebliche Änderung ist in der Angleichung zwischen Liefer-/Dienstleistungsbereich und Baubereich in dem Nachfordern von Unterlagen zu sehen. Es bleibt zwar im Baubereich bei dem Grundsatz, dass fehlende Unterlagen nachgefordert werden. Dem öffentlichen Auftraggeber wird aber die Möglichkeit eingeräumt, die Nachforderung bestimmter Unterlagen auszuschließen.

Die Regelungen über die Zuschlagskriterien wurden dem Oberschwellenbereich angeglichen. Die Zuschlagsentscheidung richtet sich zukünftig ausschließlich nach den zuvor bekannt gemachten Kriterien.

 

3. Fazit und Vorausschau

Mit der Neuregelung der VOB/A ist eine weitere Angleichung der Vergabevorschriften für Liefer- und Dienstleistung einerseits und Bauleistungen andererseits vorgenommen worden.

Der DVA plant, dass in der zweiten Jahreshälfte 2019 die überarbeitete VOB/A, die unveränderte VOB/B sowie die VOB/C mit 19 fachtechnisch überarbeiteten allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (ATV) in einer neuen Gesamtausgabe der VOB herausgegeben werden soll. Damit soll ein weiterer Schritt zur Vereinheitlichung des Vergaberechts vollzogen werden.

 

Ob und in welchem Umfang sich die Änderungen letztlich in der Praxis bewähren werden, bleibt abzuwarten.

Gern unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der Neuregelung in zukünftigen Vergabeverfahren, stehen Ihnen aber auch bereits jetzt zur Beantwortung Ihrer Fragen zur VOB/A zur Verfügung.

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