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Neues BMF-Schreiben zur Vermittlung grenzüberschreitender Flüge durch Reisebüros

Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 hat das BMF erneut zur Vermittlung grenzüberschreitender Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr durch Reisebüros Stellung genommen und den Umsatzsteueranwendungserlass insofern geändert.

11.02.2014

Die Vermittlung grenzüberschreitender Flüge ist von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie nicht gegenüber dem Reisenden erfolgt (§ 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. b, S. 2 UStG). Reisebüros können den Verkauf von Einzelflugtickets für grenzüberschreitende Flüge an Reisende als eine steuerfreie Vermittlungsleistung behandeln, sofern sie dabei für den Leistungsträger (jeweilige Fluggesellschaft), z.B. im Rahmen eines Vermittlungsauftrags, tätig sind.

Nach bisheriger Auffassung des BMF erbringen Reisebüros bei Vereinbarung des sog. Nullprovisionsmodells beim Verkauf von Flugscheinen Vermittlungsleistungen gegenüber den Reisenden und erheben ihnen gegenüber hierfür regelmäßig als Gebühren bezeichnete Beträge (z.B. die sog. Service Fee). Sofern ein Reisebüro gleichwohl eine Zahlung von einer Fluggesellschaft erhielt, ohne von dieser ausdrücklich zur Vermittlung beauftragt worden zu sein, wurde diese Zahlung bisher

  • regelmäßig als Entgelt von dritter Seite für die gegenüber dem Reisenden erbrachte Vermittlungsleistung,
  • im Einzelfall (z.B. auf der Grundlage eines gesonderten Dienstleistungsvertrags) als Entgelt für eine gesonderte Leistung des Reisebüros an die Fluggesellschaft, die nicht in der steuerfreien Flugermittlung besteht, oder
  • in besonders gelagerten Ausnahmefällen als ein nicht steuerbarer Zuschuss behandelt (vgl. Abschnitt 4.5.2 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 UStAE a.F).

Nach aktueller Auffassung des BMF tragen die bisherigen Annahmen den seit Einführung des sog. Nullprovisionsmodells festgestellten Sachverhalten nicht hinreichend Rechnung. Zudem seien Zusatzvereinbarungen zum 1. Januar 2013 durch Mustervereinbarungen dahingehend angepasst worden, dass durch die Fluggesellschaft gegenüber dem Reisebüro sog. Incentives (z. B. Reisebüro-Boni, Marketingzuschüsse o. ä.) als Entgelt für besondere Vertriebsleistungen gewährt würden, wenn es die Erbringung von Leistungen der Fluggesellschaft in besonderem Maß fördere und bei Kundenberatungsgesprächen bevorzugt anböte. Angesichts dessen, hat das BMF mit seinem jüngsten Schreiben die Abschnitte 4.5.2 Abs. 6 und 10.1 Abs. 9 Nr. 3 UStAE neugefasst.

2. Neufassung Umsatzsteueranwendungserlass

Die Neufassungen sehen nunmehr für den Fall, dass ein Reisebüro aufgrund vertraglicher Vereinbarungen von einer Fluggesellschaft Zahlungen erhält, obwohl eine Vermittlungsprovision nicht vereinbart wurde (z.B. im Rahmen des sog. Nullprovisionsmodells oder einer sog. Incentive-Vereinbarung) Folgendes vor:

  • Es ist im Einzelfall auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen, welche Leistungen des Reisebüros mit der Zahlung vergütet werden.
  • Zahlungen der Fluggesellschaft für die Bereitschaft des Reisebüros, die Erbringung von Leistungen der Fluggesellschaft in besonderem Maß zu fördern und in Kundengesprächen bevorzugt anzubieten, sind Entgelt für eine steuerpflichtige Vertriebsleistung eigener Art des Reisebüros gegenüber der Fluggesellschaft.
  • Sofern das Reisebüro, das grenzüberschreitende Flüge im Auftrag der Fluggesellschaft vermittelt, für den Flugscheinverkauf neben dem dafür von der Fluggesellschaft erhaltenen Entgelt, einen zusätzlichen Betrag vom Reisenden (z.B. sog. Service-Fee) erhebt, erbringt es gleichzeitig zwei Vermittlungsleistungen:
    • erstens eine nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. b UStG steuerfreie Vermittlungsleistung an die Fluggesellschaft. Dies gilt unabhängig davon, ob die vertragliche Vereinbarung (fälschlicherweise) als sog. Nullprovisionsmodell bezeichnet worden oder eine Vermittlungstätigkeit anderweitig vertraglich generell ausgeschlossen worden ist. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. b UStG steuerfreien Vermittlung trägt das Reisebüro;
    • zweitens eine steuerpflichtige Vermittlungsleistung an den Reisenden, soweit das Entgelt auf den Inlandsfluganteil entfällt (sog. streckenabhängige Besteuerung).
3. Zusammenfassung / Praktische Auswirkungen

Künftig ist in jedem Einzelfall zu prüfen, wofür die Zahlungen an das Reisebüro geleistet worden sind.

Im Übrigen ist und bleibt neben den zivilrechtlichen Vereinbarungen der „Zahlungsfluss“ entscheidend: Zahlt die Fluggesellschaft dem Reisebüro für die Vermittlung grenzüberschreitender Flüge, ist diese Vermittlungsprovision nicht zu versteuern. Zahlt darüber hinaus der Reisende eine Service-Gebühr an das Reisebüro, kann, wie bisher, für die Ermittlung des steuerpflichtigen Entgeltanteils unter bestimmten Voraussetzungen nach der sog. 5 % -25 % -Regelung streckenabhängig versteuert werden (Abschnitt 10.1 Abs. 9 Nr. 6 UStAE).

4. Anwendungsregelung

Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Dabei wird es für vor dem 1. April 2014 erbrachte Dienstleistungen eines Reisebüros im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr – auch für die Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn Zahlungen der Luftverkehrsunternehmen ohne Prüfung im Einzelfall als Leistungsentgelte, als Entgelt von dritter Seite für die gegenüber dem Reisenden erbrachte Vermittlungsleistung oder in besonders gelagerten Ausnahmefällen als nicht steuerbarer Zuschuss behandelt werden.

Für vor dem 1. Juli 2006 erbrachte Vermittlungen grenzüberschreitender Flüge gegenüber einem Reisenden wird zudem in Fortführung der Übergangsregelung in Tz. 7 des BMF-Schreibens vom 30. März 2006 (IV A 5 – S 7200 – 13/06) die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b UStG nicht beanstandet.

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