Fachnews
Neue BFH-Urteile zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung

Nachfolgend möchten wir Sie auf zwei Anfang Oktober 2013 veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aufmerksam machen, die aus Sicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr zu begrüßen sind. In diesen beiden Entscheidungen hat der BFH seine Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung beim Arbeitnehmer zum Zufluss steuerpflichtigen Arbeitslohns führen, fortentwickelt.

12.11.2013

Nehmen an einer Betriebsveranstaltung Ehegatten, Familienangehörige oder andere Begleitpersonen der Arbeitnehmer teil, so ist bei der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten auf alle Teilnehmer abzustellen, jedoch sind dem einzelnen Arbeitnehmer – bei der Prüfung der Freigrenze von EUR 110 – nicht die auf seine Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen zuzurechnen.

Die neue Rechtsprechung wird vom BFH damit begründet, dass bei diesen Zuwendungen das Interesse des Arbeitgebers an einer Verbesserung des Betriebsklimas im Vordergrund steht (z.B. Förderung des Kontaktes der Arbeitnehmer untereinander, Erhöhung des Verständnisses der Familienangehörigen für betriebliche Arbeitsabläufe) und daher die Teilnahme von Familienangehörigen und Gästen unschädlich ist. Der BFH ist in dem von ihm zu beurteilenden Streitfall davon ausgegangen, dass die zugewandten Vorteile wie eine musikalische Unterhaltung, ein Animationsprogramm für Kinder sowie eine Beköstigung in angemessenen Umfang aus Sicht des Arbeitnehmers keine Entlohnung für die geleisteten Dienste darstellen, sondern derartige Aufwendungen üblich sind und im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht werden.

Eine andere Beurteilung hält der BFH jedoch bei Betriebsveranstaltungen für denkbar, „die bereits für sich selbst einen marktgängigen Wert besitzen und vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden können“. Dies läge beispielsweise vor, wenn die Arbeitnehmer und Familienangehörige gemeinschaftlich ein Musical oder ein Konzert eines weltberühmten Künstlers besuchen. In diesen Fällen könnte man zum Schluss kommen, dass dem Arbeitnehmer über die Familienangehörigen ein Vorteil zu gewandt wird.

2. BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 (VI R 94/10) – Kosten für die Ausgestaltung führen zu keinem geldwerten Vorteil

Der BFH hält mit diesem Urteil nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, wonach die Ausgaben für den äußeren Rahmen von Betriebsveranstaltungen bei der Prüfung der Freigrenze von EUR 110 zu berücksichtigen sind. Es sollen nunmehr lediglich die Kosten einbezogen werden, die die Teilnehmer einer Betriebsveranstaltung auch „unmittelbar konsumieren können“, wie beispielsweise Speisen, Getränke und künstlerische Darbietungen (= objektive Bereicherung). Kosten für die organisatorische Ausgestaltung, insbesondere für die Beauftragung eines Eventveranstalters oder für die Anmietung entsprechender Räumlichkeiten, führen dagegen zu keiner Bereicherung des Arbeitnehmers und dürfen daher auch nicht bei der Prüfung, ob die Freigrenze von EUR 110 überschritten wird, einbezogen werden.

Der BFH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nur solche Leistungen, die einen marktgängigen Wert besitzen (also typischerweise Leistungen, die der Arbeitnehmer konsumieren kann) zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu einem geldwerten Vorteil führen. Dies ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber sich eines Eventmanagers zur Organisation der Veranstaltung bedient. Ebenso begründet das Anmieten von Räumlichkeiten für eine Betriebsveranstaltung für sich betrachtet grundsätzlich noch keinen geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer. Im Streitfall stellt der BFH klar, dass anfallende Mietaufwendungen sowie die Beauftragung einer Eventagentur zwar die Kosten des Arbeitgebers erhöhen, jedoch nicht den zufließenden Vorteil beim Arbeitnehmer.

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass zukünftig wieder öfter die Frage gestellt werden muss, ob der Arbeitnehmer durch eine Leistung objektiv bereichert ist oder nicht. Werden im Rahmen von Betriebsveranstaltungen mehrere Leistungen im Paket bezogen, empfiehlt es sich, diese nicht pauschal je Teilnehmer oder dgl. abzurechnen. Vielmehr sollte darauf geachtet werden, dass Raummieten und Kosten für die Organisation der Veranstaltung gesondert in Rechnung gestellt werden.

Gern unterstützen wir Sie bei Fragen und Einschätzungen im Hinblick auf die lohnsteuerliche Behandlung von Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen.

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