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13.10.2022
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bedient sich dabei grundsätzlich der bereits während der Corona-Krise umgesetzten Maßnahmen und hat diese im BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2022 erneut aufgegriffen. Zu diesen zählen neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer auch die Stundung sowie die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs.
Grundvoraussetzung ist, dass die Steuerpflichtigen, die sich auf die Maßnahmen berufen, nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Erforderlich ist auch, dass die Steuerpflichtigen einen entsprechenden Antrag stellen. Über die Anträge soll zeitnah entschieden werden. Der zur Verfügung stehende Ermessenspielraum bei der Prüfung der Anträge soll durch die Finanzämter verantwortungsvoll ausgeschöpft werden. Bei der Nachprüfung der bis zum Ende März 2023 eingehenden Anträge werden keine strengen Anforderungen gestellt.
Bei den Maßnahmen ist zwischen der Herabsetzung der Vorauszahlungen einerseits und den sonstigen Billigkeitsmaßnahmen (Stundung und Vollstreckungsaufschub) andererseits zu unterscheiden. Anpassungen zu den Vorauszahlungen zur Körperschaft- oder Einkommensteuer sind grundsätzlich jederzeit möglich, sind jedoch regelmäßig entsprechend zu belegen; anders als während der Corona-Krise sind die Steuerpflichtigen nicht explizit von einer Nachweispflicht ausgenommen. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung ist auf Basis des aktuellen BMF-Schreibens auch eine rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2022 möglich.
Die Gewährung des Vollstreckungsaufschubs ermöglicht es Steuerpflichtigen, denen aufgrund von Zahlungsrückständen bereits Vollstreckung angedroht wurde, dieser, zumindest für einen gewissen Zeitraum, zu entgehen.
An Stundungen werden in der Regel hohe Anforderungen gestellt; so bergen die Grundvoraussetzungen der Stundungswürdigkeit und -bedürftigkeit regelmäßig ein großes Konfliktpotenzial. Die Hürden werden mit vorliegendem BMF-Schreiben etwas herabgesenkt. Allerdings fallen weiterhin Stundungszinsen an, auf welche auf Basis des vorliegenden BMF-Schreibens im Einzelfall verzichtet werden kann. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass die Antragsteller ihren bisherigen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachgekommen sind und in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen haben. Einschränkend wird erwähnt, dass die während der Corona-Krise in Anspruch genommenen Billigkeitsmaßnahmen nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Sofern die Voraussetzungen eingehalten werden, kann auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten gewährt wird.
Darüber hinaus weist das BMF auf die verlängerten Steuererklärungsfristen hin. Das BMF-Schreiben finden Sie an dieser Stelle.
Das BMF-Schreiben erinnert stark an die Anweisungen, welche das Ministerium in den Zeiten der Corona-Krise an die Finanzämter herausgegeben hat und ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Anforderungen sind jedoch teilweise strenger. So sind zur Anpassung der Vorauszahlungen entsprechende Nachweise zu erbringen (keine explizite Reduzierung der Nachweiserfordernisse). Zudem verweisen wir auf unsere Ausführungen zu den teils komplexen Grundvoraussetzungen für den Verzicht auf die Stundungszinsen. Für Steuerpflichtige, die bereits in der Vergangenheit wiederholt wirtschaftlich ins Wanken gekommen waren, dürften daher regelmäßig entsprechende Zinsen anfallen.
Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Telefon: +49 (0) 351 4976 1502