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Keine Besteuerung des Veräußerungsgewinnes für häusliches Arbeitszimmer

Wenn jemand seine selbst zu Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, auch innerhalb der 10-Jahresfrist nach dem Kauf, verkauft, muss der resultierende Veräußerungsgewinn nicht versteuert werden.

03.08.2021

Der BFH hat nunmehr mit Urteil vom 1. März 2021 (IX R 27/19) diesen Grundsatz auch auf eine Eigentumswohnung erweitert, in der sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet, mit der Begründung, dass dieses Zimmer i. d. R. geringfügig privat genutzt werde. § 23 EStG enthält diesbezüglich keine Bagatellgrenze, daher sei der resultierende Veräußerungsgewinn nicht in einen privaten und einen beruflichen Anteil aufzuteilen. Die BFH-Richter gingen dabei davon aus, dass auch eine geringfügige Nutzung des steuerlich geltend gemachten Arbeitszimmers ausreicht, um den erforderlichen Wohnzweck des § 23 EStG zu bejahen. Der Gesetzgeber wolle reine Spekulationsgewinne versteuern, nicht aber den aus einem Wohnsitzwechsel entstandenen Veräußerungsgewinn. Ob dabei das Arbeitszimmer ein Wirtschaftsgut i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist, hält der BFH dabei für nicht relevant.

Im zugrunde liegenden Fall erwarb eine Lehrerin 2012 eine Eigentumswohnung und richtete dort ein Arbeitszimmer ein. Den Unterhalt des Arbeitszimmers machte sie regelmäßig als Werbungskosten in Höhe von EUR 1.250,00 pro Jahr steuerlich geltend. Bei dem Verkauf der Wohnung in 2017 erzielte sie, bezogen auf die Grundfläche des Arbeitszimmers, einen Gewinn i. H. v. knapp EUR 11.000,00, welchen das Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften besteuerte. Bereits das Finanzgericht hatte der Klage der Steuerpflichtigen abgeholfen, nunmehr war auch die Revision vor dem BFH für das Finanzamt vergeblich.

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