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Kein Schutz durch D&O-Versicherung bei Inanspruchnahme nach § 64 GmbHG

Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung durch Geschäftsführer wurden bislang auf der Ebene des Haftungsausschlusses verhandelt. Das OLG Düsseldorf schließt für diese Pflichtwidrigkeit bereits den Versicherungsschutz aus – es drohen erhebliche Lücken im Versicherungsschutz.

19.09.2018

Der Fall des OLG Düsseldorf

Mit einem gewissen Paukenschlag ist das Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.7.2018 (AZ: 4 U 93/16) im Bereich des Insolvenzrechts zur Kenntnis genommen worden.

Der Entscheidung lag die klassische Fallgestaltung zugrunde, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin einer insolventen GmbH wegen verbotener Zahlungen gemäß § 64 GmbHG zur Haftung zog. Vorliegend wandte sich die Geschäftsführerin infolge der Inanspruchnahme an das Versicherungsunternehmen, bei der die Gesellschaft eine D&O-Versicherung zu ihren Gunsten abgeschlossen hatte. Nach diesem Vertrag sollte Versicherungsschutz gewährt werden „für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.“

Wissentliche Pflichtverletzung

Als Haftungsausschluss wurde vereinbart: “Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person“.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung. Daraufhin erhob die Geschäftsführerin Klage. Das zunächst angerufene Gericht verwies jedoch darauf, dass der Versicherungsschutz für solche Haftpflichtansprüche ausgeschlossen sei, die auf eine „wissentliche Pflichtverletzung“ der versicherten Person zurückzuführen sei. Dies treffe vorliegend den Anspruch gemäß § 64 GmbHG. Der Haftungsausschluss greife, da eine „wissentliche Pflichtverletzung“ vorliege. Die Geschäftsführerin wandte sich nunmehr gegen dieses Urteil.

Ansatz des OLG Düsseldorf: Kein erfasster Haftpflichtanspruch

Das OLG Düsseldorf, das als Berufungsinstanz in der Sache tätig wurde, wählte einen gänzlich neuen Ansatz, der weitreichende Auswirkungen haben kann. Im Ergebnis zutreffend sei das Urteil der I. Instanz hinsichtlich des Anspruchs aus § 64 GmbHG zwar, allerdings gehe die Begründung der Vorinstanz fehl. Es ergebe sich insoweit kein Versicherungsschutz, da der Anspruch aus § 64 GmbHG schon kein vom Versicherungsvertrag erfasster Haftpflichtanspruch sei.

Zur Begründung argumentierte das OLG Düsseldorf zunächst, dass der Anspruch aus § 64 GmbHG im Versicherungsvertrag nicht explizit aufgeführt worden sei. Zudem handele es sich bei dem Anspruch aus § 64 GmbHG nicht um einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch. Der Geschäftsführer der GmbH sei bei Verletzung der Vorgaben des § 64 GmbHG zwar gehalten, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistete Zahlungen zu ersetzen, jedoch richte sich der Schutzzweck der Norm nicht auf einen Schaden der Gesellschaft, sondern auf den Erhalt der Insolvenzmasse. Dementsprechend könne dieser Anspruch auch bestehen, wenn der Gesellschaft überhaupt kein Vermögensschaden entstanden ist.

Zentral: Verständnis der Versicherungsbedingungen

Zu dem dargestellten Ergebnis kommt das OLG Düsseldorf, obgleich es einräumt, dass die Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, „wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen könnte“. Vor diesem Hintergrund ist diese Rechtsprechung nicht nachvollziehbar: Ausgangspunkt der D & O Versicherung ist der Schutz des Versicherten (also hier der Geschäftsführerin). Dieser Schutz ist häufig Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft, wonach die Gesellschaft diesen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Damit erklärtes Ziel ist es doch gerade, dass der Versicherte auch im Fall von Vermögensschäden vonseiten der Gesellschaft „oder einem Dritten“ gesichert sein soll.

Dies gilt umso mehr, wenn insoweit explizit hinzugefügt worden ist, dass zu diesen, den Anspruch geltend machenden Dritten, auch der Insolvenzverwalter gehört. Ein „durchschnittlicher Versicherungsnehmer“ wird daher wohl eher zu der Auffassung neigen, dass damit auch der Anspruch aus § 64 GmbHG vom Versicherungsschutz umfasst wird. Dies gilt umso mehr als die persönliche Haftung, die ein Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer geltend machen kann, die im Wesentlichen auf die Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 15 a InsO (Insolvenzverschleppung) und eben § 64 GmbHG zurückzuführen sind. Dabei kann die Haftung nach § 64 GmbHG durchaus umfangreicher, als die aufgrund einer Insolvenzverschleppung, ausfallen.

Praxishinweis

Würde die Haftung gemäß § 64 GmbHG aus dem Schutzbereich der D & O-Versicherung herausfallen, würde jedenfalls eine ganz erhebliche Schutzlücke entstehen, die weder der Geschäftsführer noch der Versicherungsnehmer erwarten durften.

Für die Praxis kann für die betroffenen Gesellschaften/Geschäftsführer nur empfohlen werden, mit ihren Versicherungsunternehmen Kontakt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die vorhandenen D & O Versicherungen so zu verstehen sind (oder geändert werden), dass sie auch die Haftung aus § 64 GmbHG umfassen.

Den Volltext des Urteils finden Sie hier.

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