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16.12.2020
Das BMF übernimmt in seinem Schreiben vom 30. November 2020 (III C 2 – S 7419/19/1001 :001) die Rechtsprechung des BFH: Danach kann sich ein inländischer Reiseveranstalter hinsichtlich seiner bezogenen Reisevorleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmers unmittelbar auf das Unionsrecht berufen (Art. 306 ff. MwStSystRL). Voraussetzung ist jedoch, dass der „Vor-Leistende“ selbst Reiseleistungen im eigenen Namen entsprechend Art. 306 ff. MwStSystRL erbringt, d. h. selbst Reisevorleistungen einkauft. Das führt zu dem vorteilhaften Ergebnis, dass auf die bezogenen Reisevorleistungen selbst dann keine Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG entsteht, wenn bei Anwendung der Regelbesteuerung der Ort der Leistung in Deutschland wäre. Dies hat insbesondere Auswirkungen beim Einkauf von ausländischen Reiseleiterleistungen, von deutschen Hotelzimmern über ausländische Bettenbanken und bei Charterverträgen für Flusskreuzfahrten. Da die Steuer nach § 13b UStG auf Reisevorleistungen bei Anwendung der Margensteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf, können hier erhebliche Kosten vermieden werden.
Das BMF stellt klar, dass sich der Unternehmer für jede von ihm erbrachte bzw. bezogene Reiseleistung auf das Unionsrecht berufen und damit transaktionsbezogen zwischen nationalem Recht und Unionsrecht wechseln kann.
Seit einigen Monaten hatten die Finanzverwaltungen im Rahmen von Betriebsprüfungen das Urteil bereits auf Basis länderinterner Verfügungen angewendet, allerdings mit der Einschränkung, dass der Leistungsempfänger nachweisen muss, dass der Leistende die Voraussetzungen für die Anwendung der Margenbesteuerung erfüllt, insbesondere selbst Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Eine explizite Nachweispflicht ist im BMF-Schreiben nun nicht enthalten.
Praxishinweis
Das für Margenbesteuerer vorteilhafte Anwendungsschreiben des BMF ist sehr zu begrüßen, auch wenn Fragen offenbleiben. So ist etwa unklar, ob und ggf. wie der inländische Reiseveranstalter nachzuweisen hat, dass sein „Vor-Leister“ ebenfalls Margenbesteuerer im Sinne des Unionsrechts ist. Zudem beschränkt sich das BMF auf bezogene Reisevorleistungen aus einem anderem EU-Mitgliedsstaat. Wie mit Reisevorleistungen von Unternehmern aus dem Drittland umzugehen ist, bietet daher weiterhin Diskussionsstoff.
Durch die Anwendung des Urteils können jedoch Steuermehrbelastungen vermieden werden; unsere Erfahrungen zeigen, dass dies in der Praxis meist gut umsetzbar ist. Sprechen Sie uns gern an.
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