Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 28. November 2019 die geänderten Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Auszeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht und ergänzende Hinweise zur Datenträgerüberlassung gegeben.
Das BMF hatte die GoBD bereits im Juli 2019 auf seiner Homepage veröffentlicht (Newsbeitrag vom 1. August 2019), aber später aufgrund von weiterem Abstimmungsbedarf wieder zurückgezogen (Newsbeitrag vom 26. August 2019). Das nunmehr veröffentliche BMF-Schreiben entspricht, bis auf punktuelle, nicht nennenswerte Änderungen, dem bereits im Juli 2019 veröffentlichten BMF-Schreiben.
Im Hinblick auf die Inhalte des neuen BMF-Schreibens verweisen wir daher auf unseren Newsbeitrag vom 1. August 2019.
Darüber hinaus möchten wir ergänzend auf folgende Änderungen hinweisen, die bereits im ursprünglich veröffentlichten BMF-Schreiben aus dem Juli 2019 enthalten waren:
- Engere Formulierung von Ausnahmen zur Pflicht zur Einzelaufzeichnung (Rz. 39);
- Umformulierung einer Soll- in eine Pflichtvorgabe im Zusammenhang mit der täglichen Erfassung von Kasseneinnahmen und -ausgaben aufgrund der Änderung von § 146 Abs. 1 Satz 2 AO (Rz. 48);
- Verschärfung bei der periodenweisen Verbuchung von Geschäftsvorfällen (Rz. 50);
- Rückbeziehbarkeit von Korrektur- und Stornobuchungen (Rz. 64);
- Lediglich bildliche Erfassung von Papierbelegen (Rz. 68);
- Aufbewahrung der tatsächlich weiterverarbeiteten Formate bei Rechnungen und Buchungsbelegen, die elektronisch eingegangen sind, ist ausreichend, sofern diese über die höchste maschinelle Auswertbarkeit verfügen (Rz. 76);
- Vereinfachungen beim Einsatz eines Fakturierungsprogramms (Rz. 76).
Das neue BMF-Schreiben gilt ab dem 1. Januar 2020.
Zusammen mit den GoBD hat das BMF ein weiteres Dokument mit ergänzenden Informationen zur Datenträgerüberlassung veröffentlicht. Das Dokument soll insbesondere kleineren Unternehmen bei der Datenträgerüberlassung und der Herausgabe sogenannter Strukturinformationen im Rahmen einer Prüfung Hilfestellung leisten. Die GoBD sehen vor, dass im Rahmen einer Außenprüfung auf Verlangen der Finanzverwaltung alle zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form durch das geprüfte Unternehmen bereitgestellt werden.
Das BMF hat das Schreiben vom 28. November 2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Die ergänzenden Informationen zur Datenträgerüberlassung finden Sie hier.
Es ist zu erwarten, dass das BMF aufgrund der weiter fortschreitenden technischen Entwicklung und Digitalisierung in Zukunft weitere Änderungen und Ergänzungen der GoBD vornehmen wird.
Wir werden Sie über weitere Entwicklungen bei der Fortschreibung der GoBD informiert halten.
Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.