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Höchstpersönliche Rechte: Kein Teil der Insolvenzmasse, keine Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter

Höchstpersönliche Rechte einer GmbH, zum Beispiel eine vertragsärztliche Zulassung, fallen nicht in die Insolvenzmasse. Da sie nicht pfändbar sind, unterliegen sie auch nicht der Verwertung durch den Insolvenzverwalter.

18.10.2018

Auch in anderen Fällen, in denen Vermögenswerte als Gesamtheit übertragen werden, wie z. B. bei Verschmelzungen, muss geprüft werden, was jeweils zum übertragenen Vermögen gehört.

Der aktuelle Fall des Bundessozialgerichts

Eine GmbH war Trägerin eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ). Das Medizinische Versorgungszentrum war zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und erbrachte seine Leistungen durch angestellte Ärzte, für die eine Anstellungsgenehmigung vorlag. Eine solche ist erforderlich, wenn ein Arzt oder ein MVZ ärztliche Leistungen gegenüber den gesetzlichen Kassen abrechnen will.

Für das Verständnis des Falles ist es wichtig zu wissen, dass es möglich ist, eine vertragsärztliche Zulassung des Medizinischen Versorgungszentrums in eine individuelle Zulassung des angestellten Arztes umzuwandeln. In der Folge erbringt dann der Arzt selbst die vertragsärztlichen Leistungen und rechnet auch selbst gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse ab. Den Antrag auf Umwandlung muss der bisherige Inhaber der Zulassung, hier also das Medizinische Versorgungszentrum bzw. dessen Trägergesellschaft stellen.

Insolvenz der Trägergesellschaft

 Im vorliegenden Fall, über den das Bundessozialgericht zu entscheiden hatte (B 6 KA 27/16 R), befand sich die Trägergesellschaft in der Insolvenz. Der Insolvenzverwalter hatte die Umwandlung der Anstellung mehrerer MVZ-Ärzte in eine individuelle Zulassung beantragt, da er der Auffassung war, dass diese Rechtsposition in die Insolvenzmasse falle und er daher berechtigt sei, den Umwandlungsantrag zu stellen. Hintergrund war sein Bestreben, von den begünstigten Ärzten ein Entgelt zu verlangen, um so die Insolvenzmasse zu vergrößern.

Das Bundessozialgericht hielt dies für unzulässig. Der Insolvenzverwalter sei nicht antragsbefugt, weil seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis die Umwandlung genehmigter Anstellungen und Zulassungen nicht umfasse. Denn nach § 80 Abs. 1 InsO erlange der Verwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen. Zur Insolvenzmasse zählen aber nach § 36 Abs. 1 S. 1 InsO nicht solche Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts setzt die vertragsärztliche Zulassung eine Reihe von Qualifikationen voraus, die in der Person des Arztes erfüllt sein müssen. Sie sind daher nicht beliebig übertragbar und auch nicht pfändbar. Genauso verhalte es sich beispielsweise mit dem Recht auf Praxisverlegung, auch dieses sei aufgrund der untrennbaren Verbindung zwischen der Zulassung als Vertragsarzt und dem Vertragsarztsitz Bestandteil der höchstpersönlichen Rechtssphäre des Vertragsarztes.

Dies gelte auch, wenn die Zulassung einem in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts betriebenen MVZ erteilt wird, wie es hier der Fall war. Dies hat im Falle einer vertragsärztlichen Zulassung möglicherweise zur Folge, dass der Antrag jedenfalls dann, wenn das MVZ seine Tätigkeit eingestellt hat, von niemandem mehr gestellt werden kann.

Gestaltung durch vorausgehende Vereinbarung; Umwandlung der Vertragsarztzulassung

Will ein Arzt sich hiergegen absichern, muss er mit der MVZ-GmbH vor dem Insolvenzverfahren eine vertragliche Vereinbarung schließen, worin diese sich verpflichtet, auf Antrag des Arztes oder generell für den Fall der Beendigung der Zulassung des MVZ einen Antrag auf Umwandlung der Vertragsarztzulassung zu stellen. In diesem Fall geht die MVZ-GmbH eine vertragliche Verpflichtung ein, die der Arzt ohne Mitwirken des Insolvenzverwalters einklagen kann. Das rechtskräftige Urteil ersetzt dann die notwendige Willenserklärung der MVZ-GmbH.

Das Urteil verdeutlicht die Stellung des Insolvenzverwalters. Er ist nicht umfassender Verwalter oder gar Rechtsnachfolger der insolventen Gesellschaft, sondern sein Auftrag reicht nur soweit, als dies der Verwertung des pfändbaren Vermögens im Interesse der Gläubiger dient.

Hinweis für die Praxis

Die Frage, was zum übertragenen Vermögen gehört, stellt sich auch in anderen Zusammenhängen, zum Beispiel bei Verschmelzungen. Auch hier ist es fraglich, welche Rechtspositionen auf die aufnehmende Gesellschaft übergehen. So werden, um das oben genannte Beispiel fortzusetzen, vertragsärztliche Zulassungen nicht mit übertragen, aber auch andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die an persönliche Voraussetzungen oder Qualifikationen geknüpft sind, verbleiben bei der abgebenden Gesellschaft und gehen möglicherweise mit dieser unter. Solche Berechtigungen, z. B. gewerberechtliche Genehmigungen, können aber existenznotwendig sein. Es empfiehlt sich deshalb, bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen auch die Rechtslage hinsichtlich der immateriellen Vermögensgegenstände sorgfältig zu prüfen.

 

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