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Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG führte bis 2016 zu gewerbesteuerlicher Kürzung

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG sind die nach § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtigen Einkünfte abzüglich der Steuern, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag). Einkünfte nach § 7 Abs. 1 AStG sind Einkünfte sogenannter Zwischengesellschaften, also von Inländern beherrschte Gesellschaften in einem Niedrigsteuerland, welche passive Einkünfte i. S. v. § 8 AStG erzielen und deren Existenz aus Sicht der deutschen Steuergesetzgebung ausschließlich der Steuerumgehung dient.

22.01.2021

Die gesondert festgestellten Hinzurechnungsbeträge aus entsprechenden passiven Einkünften erhöhen folglich das zu versteuernde Einkommen in der jeweils festgestellten Höhe.

Das Finanzgericht Münster (FG Münster) hat mit Urteil vom 27. November 2020 (Az. 13 K 401/17 G) klargestellt, dass Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG nach § 9 Nr. 3 GewStG in der bis 2016 gültigen Fassung bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu kürzen sind, auch wenn das Unternehmen nicht unmittelbar über eine „eigene“ Betriebsstätte im Ausland verfügt, sondern nur indirekt über eine Tochter-AG.

Die Klägerin, eine deutsche GmbH, war im Jahr 2011 über eine ausländische Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer AG an mehreren weiteren ausländischen AG beteiligt. Aufgrund der Qualifizierung der Einkünfte dieser AG als Einkünfte aus passivem Erwerb waren die Einkünfte der direkten Tochtergesellschaft nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG hinzuzurechnen. Die GmbH begehrte jedoch im Rahmen der Veranlagung zur Gewerbesteuer die Kürzung der Beträge nach § 9 Nr. 3 GewStG a.F. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG a.F. eine eigene Betriebsstätte des Gewerbetreibenden im Ausland voraussetze. Die in der aktuellen Fassung des GewStG eingefügte Erweiterung ebendieser Voraussetzung habe lediglich klarstellende Funktion.

Das FG Münster lehnte die Argumentation des Finanzamtes jedoch ab. Der Hinzurechnungsbetrag entfalle nach Ansicht des 13. Senats des FG Münster auf eine nicht im Inland gelegene Betriebsstätte der Klägerin. Hiermit waren die mittelbaren Tochtergesellschaften gemeint. Diese seien zwar nicht der Klägerin direkt zuzuordnen, sondern ihrer direkten Tochtergesellschaft, die wiederum Zwischengesellschaft für diese Einkünfte war, jedoch verlangte § 9 Nr. 3 GewStG a.F. noch keine „eigene“ Betriebsstätte. Die Änderung der Norm durch Erweiterung der Voraussetzungen sei vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich rückwirkend angeordnet worden.

Einschätzung und Ausblick

Das FG Münster hat in oben genanntem Urteil § 9 Nr. 3 GewStG a.F. strikt nach seinem Wortlaut ausgelegt und kam daher zu dem für die Klägerin positiven Ergebnis.

Zukünftig wird eine entsprechende Beurteilung jedoch aufgrund der Neufassung des § 9 Nr. 3 GewStG in diesem Umfang nicht mehr möglich sein.

Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen, jedoch bisher nicht eingelegt.

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