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19.08.2021
Sowohl das OVG Brandenburg als auch das OVG Magdeburg urteilen inzwischen in ständiger Rechtsprechung, dass ein Herstellungsbeitrag nicht etwa lediglich einmalig zur Entstehung gelangen kann. Beim Wechsel des Aufgabenträgers oder auch bei der Umgestaltung der öffentlichen Einrichtung innerhalb eines Aufgabenträgers könne der Fall eintreten, dass eine neue öffentliche Einrichtung entsteht, die sich qualitativ von der alten Einrichtung so stark unterscheidet, dass von einem Herstellungssachverhalt auszugehen sei – so die Auffassung der Oberverwaltungsgerichte. Das Bundesverwaltungsgericht wird sich in zwei Grundsatzentscheidungen (BVerwG 9 B 1.20 sowie bei BVerwG 9 B 67.19) nun mit der Frage beschäftigen, ob diese Rechtsauffassung im Hinblick auf verfassungsrechtliche Vorgaben des Vertrauensschutzes im Ergebnis haltbar sein kann. In diesem Kontext wird sicherlich auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2013 zum Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit eine zentrale Rolle spielen.
Wir werden mit weiteren Newslettern gegen Ende des Jahres über den Ausgang der Verfahren berichten – und über die Konsequenzen, die für die Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung daraus abzuleiten sind.
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