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Grünes Licht für gemeinnützige Kooperationen – keine Umsetzung der Ausstiegsabgabe: Reform der Gemeinnützigkeit durch das JStG 2020

Nach den langen Beratungen im Finanzausschuss konnten sich die Koalitionspartner rechtzeitig vor der Weihnachtspause zum Jahressteuergesetz 2020 einigen. Der Bundestag hat dem Gesetz schon zugestimmt, der Bundesrat wird heute darüber entscheiden. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der beschlossenen Änderungen.

18.12.2020
1. Beschlossene Änderungen

Nachfolgende Änderungsvorschläge aus dem Regierungsentwurf und der Stellungnahme des Bundesrates finden sich nun in der finalen Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 wieder:

  • Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen, § 3 Nr. 26, 26a EStG
  • Erhöhung der Betragsgrenzen für den erleichterten Zuwendungsnachweis, § 50 EStDV
  • Erweiterung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO, u. a.
    • Nr. 8: Ergänzung Klimaschutz
    • Nr. 23: Ergänzung des Freifunks
    • Nr. 26: Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen sowie Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten
  • Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendungspflicht für kleine Körperschaften, § 55 Absatz 1 Nr. 5 Satz 4 AO-neu
  • Erweiterung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit beim planmäßigen Zusammenwirken gemeinnütziger Körperschaften sowie bei Holdingstrukturen, § 57 Absatz 3 und 4 AO-neu
  • Vereinheitlichung der Tatbestände zur Mittelweitergabe in § 58 Nr. 1 AO-neu. Die bislang auch in § 58 Nr. 1 AO-neu enthaltene Vertrauensschutzregelung findet sich nunmehr erweitert in § 58a AO-neu.
  • keine Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen, soweit die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Bestimmungen verstößt, § 60a Absatz 6 AO-neu
  • Erhöhung der wGB-Freigrenze auf EUR 45.000,00, § 64 Absatz 3 AO
  • Erweiterung des Zweckbetriebskatalogs in § 68 AO

Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Newsbeitrag vom 3. Dezember 2020.

2. Nicht angenommene Änderungsvorschläge

Nachfolgende durch den Bundesrat eingebrachte Änderungsvorschläge sind im Jahressteuergesetz nicht mehr enthalten:

  • Steuerbefreiung für Vergünstigungen aufgrund von Ehrenamtskarten
  • Pauschale Ausstiegsbesteuerung bei Beendigung der Gemeinnützigkeit
3. Weitere Neuerung: Zuwendungsempfängerregister (§ 60b AO-neu)

Im Zuwendungsempfängerregister werden künftig Körperschaften geführt, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 oder des § 34g EStG erfüllen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) speichert zu Zwecken des Sonderausgabenabzuges nach § 10b EStG dafür Daten der Körperschaft, wie z. B. ID-Nummer, Name, Anschrift, steuerbegünstigte Zwecke, das zuständige Finanzamt, Datum des letzten Freistellungsbescheides oder Festsetzungsbescheides nach § 60a AO sowie die Bankverbindung. Diese Daten sind vom zuständigen Finanzamt an das BZSt zu übermitteln und unterliegen nicht dem Steuergeheimnis, denn nach der vorgesehenen Regelung in § 60b Abs. 4 AO-neu darf das BZSt diese Daten Dritten offenbaren. Das öffentlich einsehbare Zuwendungsempfängerregister soll die Grundlage für eine künftig digitale Spendenbescheinigung bilden.

4. Interessante Neuerungen jenseits von AO und Gemeinnützigkeit

a) Verlängerung der Frist zur Zahlung einer „Corona-Beihilfe“ (§ 3 Nr. 11a EStG)

Der Gesetzesentwurf enthält eine Fristverlängerung zur Zahlung einer steuer- und beitragsfreien „Corona-Beihilfe“ an die Arbeitnehmer – eine abgabenfreie Auszahlung soll noch bis zum 30. Juni 2021 möglich sein. Der Steuerfreibetrag bleibt hingegen unverändert bei EUR 1.500,00. Wurde bereits in 2020 eine Corona-Beihilfe im Höchstumfang von EUR 1.500,00 gewährt, unterliegen weitere Zahlungen in 2021 der Steuerpflicht.

b) Steuerbefreiung von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 28a EStG)

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben auch noch im Jahr 2021 steuerfrei. Bislang war die Regelung in § 3 Nr. 28a EStG auf den Zeitraum März bis Dezember 2020 begrenzt.

c) Homeoffice-Pauschale (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG-neu)

Durch die Corona-Pandemie waren viele Steuerpflichtige gezwungen, im Homeoffice zu arbeiten. Werden in diesen Fällen die strengen Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht erfüllt, ist ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben grundsätzlich nicht möglich.

Diesem Umstand wird nun durch die Einführung einer Homeoffice-Pauschale von EUR 5,00 je Tag für maximal 120 Tage im Jahr, mithin maximal EUR 600,00, begegnet. Ein Abzug ist zunächst für die Jahre 2020 und 2021 vorgesehen.

d) Erhöhung der Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG)

Die Sachbezugsfreigrenze soll ab dem Jahr 2022 von bislang EUR 44,00 auf EUR 50,00 angehoben werden.

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