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Gewinnpauschalierung bei Überlassung von Ausstellungsflächen – BFH entscheidet zugunsten gemeinnütziger Körperschaft

Mit Urteil vom 26. Juni 2019 (Az.: V R 70/17) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Vermietung von Ausstellungsflächen anlässlich von Kongressen im Bereich des Zweckbetriebes Werbung i. S. d. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO darstellt und damit der Gewinn pauschal in Höhe von 15 % der Einnahmen ermittelt werden kann.

20.09.2019

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt veranstaltete ein gemeinnütziger Selbsthilfeverein einen medizinischen Kongress zu aktuellen Entwicklungen bei Heilmethoden bestimmter Krankheiten. Im Zuge dessen vermietete der Verein Informationsstände an Pharmaunternehmen und rechnete die hieraus resultierenden Einnahmen dem Zweckbetrieb „Veranstaltung wissenschaftlicher Kongresse“ zu. Das Finanzamt hingegen erfasste die Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und unterwarf diese der Körperschaft- sowie Gewerbesteuer.

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 5. September 2017 (Az.: 6 K 2010/16 K, G) teilweise statt und folgte damit der bereits vom FG Münster vertretenen Auffassung (Urteil vom 22. März 2017, siehe dazu auch unser Newsbeitrag vom 19. Mai 2017).

Nach Ansicht der Richter in Düsseldorf kann die Vermietung der Ausstellungsflächen zwar nicht dem Zweckbetrieb gemäß § 65 AO zugeordnet werden. Jedoch gaben sie der Klage dahingehend statt, dass der Gewinn aus der Standflächenvermietung nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO pauschal in Höhe von 15 % der Einnahmen ermittelt werden kann, da die Werbung im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit des Vereins stehe.

Dies hatte das Finanzamt unter Bezug auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15. Juni 2006 (Az.: 2 K 10/05) anders gesehen und forderte für die Anwendung der Pauschalierungsregelung insbesondere aktive Werbeleistungen des gemeinnützigen Vereins.

Der Bundesfinanzhof nutzte die Möglichkeit, Klarheit zu schaffen und entschied, dass der Wortlaut der Regelung in § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO offen lasse, wer die Werbeleistung aktiv erbringen muss. Eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass passive Duldungsleistungen ausreichen, ist somit zulässig. Begründet wurde dies mit dem Normzweck und der Entstehungsgeschichte der Regelung, insbesondere im Hinblick auf Banden- und Trikotwerbung, mit der vorliegend die Überlassung der Standflächen vergleichbar ist. Auch bei der Banden- /Trikotwerbung ist es irrelevant, ob die gemeinnützige Körperschaft die Bande selbst mit Werbung für die Unternehmen bestückt oder ob die Werbefläche dem Unternehmen überlassen wird. Zudem bejahte der Bundesfinanzhof den Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit des Vereins.

Praxis-Tipp

Das vorliegende Urteil kann Feststellungen zur Gewinnermittlung bei Standflächenvermietung im Rahmen von Betriebsprüfungen, die sich vielfach noch auf das Urteil des FG Hamburg aus dem Jahr 2006 stützen, entgegengehalten werden. Wurde in der Vergangenheit aufgrund solcher Feststellungen der Gewinn nicht pauschal ermittelt, empfiehlt sich zu prüfen, ob die Pauschalierung für die gemeinnützige Körperschaft zu einem günstigeren Ergebnis führt und eine Korrektur der entsprechenden Veranlagungen noch möglich ist.

Trotz des Urteils ist die Frage, welche Aufwendungen der Standflächenvermietung zugeordnet werden können, nicht vollkommen unbeachtlich. Denn für Zwecke der Umsatzsteuer bleibt weiterhin zu prüfen, aus welchen Kosten ein Vorsteuerabzug möglich ist. Hier gilt die Pauschalierung nicht.

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