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Finanzverwaltung: Neuer Erlass zu vorläufigen Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, vorläufigen Feststellungen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG und vorläufigen Feststellungen von Grundbesitzwerten

Bereits mit Newsbeiträgen vom 26. August und vom 20. Oktober 2015 hatten wir zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Ersatzbemessungsgrundlage im Grundwerbesteuerrecht (§ 8 Abs. 2 GrEStG) und den Folgen berichtet.

04.02.2016

04.02.2016

Nachdem inzwischen durch das Steueränderungsgesetz 2015 eine Neuregelung des maßgeblichen § 8 Abs. 2 GrEStG in Kraft getreten ist, haben auch die obersten Finanzbehörden der Länder mit neuen gleichlautenden Erlassen vom 16. Dezember 2015 (BStBl. I 2015, 1082) reagiert. Differenziert wird dabei zwischen Erwerbsvorgängen, die nach dem 31. Dezember 2008 verwirklicht wurden (Ziff. 1.) und Erwerbsvorgängen, die vor dem 1. Januar 2009 verwirklicht wurden (Ziff. 2.).

1. Nach dem 31. Dezember 2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge

a. Feststellungen der Grundbesitzwerte

Für nach dem 31. Dezember 2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge sollen von Amts wegen bisher durchgeführte Feststellungen der Grundbesitzwerte darauf überprüft werden, ob sie unter Berücksichtigung des neuen Rechts zu ändern sind.

Bei sich ergebenden Minderungen des bisherigen Grundbesitzwertes soll der betreffende Feststellungsbescheid entsprechend geändert und für endgültig erklärt werden.

Bei Erhöhungen des Grundbesitzwertes soll einer Änderung grundsätzlich die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO entgegenstehen, so dass der bisherige Feststellungsbescheid ohne Änderung nur – auf Antrag – für endgültig erklärt werden soll. Eine Erhöhung der Grundbesitzwerte soll nur ausnahmsweise denkbar sein, wenn eine vorläufige erstmalige Feststellung des Grundbesitzwertes mit einem zulässigen Einspruch angefochten wurde und das Einspruchsverfahren noch anhängig ist. Der Einspruchsführer hat in diesen Fällen aber die Möglichkeit, durch Rücknahme seines Einspruchs eine mögliche Verböserung abzuwenden.

Erforderliche, bislang unterbliebene Feststellungen der Grundbesitzwerte sind unter Anwendung des neuen Rechts durchzuführen. Die Vertrauensschutzregelung des § 176 AO steht dem grundsätzlich nicht entgegen, da die Regelung nicht bei erstmaligem Erlass eines Bescheids, sondern nur bei Aufhebungen oder Änderungen gilt. Wurde aber bereits eine Grunderwerbsteuerfestsetzung im Vorgriff auf die noch ausstehende Feststellung des Grundbesitzwertes durchgeführt, steht § 176 AO jedenfalls einer Änderung dieser Grunderwerbsteuerfestsetzung zuungunsten des Steuerpflichtigen entgegen. In diesem Fall kann daher auch auf eine überflüssige Nachholung der Feststellung der Grundbesitzwerte verzichtet werden.

b. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2, Abs. 3 GrEStG

Für etwaige gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2, Abs. 3 GrEStG ergeben sich keine Änderungen. Bisher vorläufige Feststellungen sollen nur – auf Antrag des Steuerpflichtigen – für endgültig erklärt werden.

c. Festsetzungen der Grunderwerbsteuer

Bisherige Festsetzungen von Grunderwerbsteuer sind von Amts wegen darauf hin zu prüfen, ob nach neuem Recht eine Änderung veranlasst ist.

Bei sich ergebenden Minderungen der bisher festgesetzten Grunderwerbsteuer ist der Grunderwerbsteuerbescheid entsprechend zu ändern und für endgültig zu erklären.

Bei einer sich ergebenden Erhöhung steht wiederum regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen einer Änderung entgegen (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), so dass die bisherige Festsetzung ohne Änderung nur – auf Antrag – für endgültig erklärt werden soll. Damit wird der Grunderwerbsteuerbescheid vollstreckbar. Ausnahmsweise soll nur dann eine Erhöhung der Grundbesitzwerte denkbar sein, wenn eine vorläufige erstmalige Grunderwerbsteuerfestsetzung mit einem zulässigen Einspruch angefochten wurde und das Einspruchsverfahren noch anhängig ist. Der Einspruchsführer kann aber auch in diesen Fällen durch Rücknahme seines Einspruchs eine mögliche Verböserung abwenden.

Wurde die Festsetzung der Grunderwerbsteuer bislang vorläufig ausgesetzt (vgl. § 165 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 AO), ist die Grunderwerbsteuerfestsetzung nach neuem Recht nachzuholen. In diesen Fällen sind Vertrauensschutzregelungen auf die dann erstmalige Festsetzung nicht anwendbar.

2. Vor dem 1. Januar 2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge

Durchgeführte Grunderwerbsteuerfestsetzungen, Feststellungen nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG sowie Feststellungen von Grundbesitzwerten für vor dem 1. Januar 2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge sollen nicht mehr geändert werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen müssen diese Festsetzungen und Feststellungen aber für endgültig erklärt werden.

Gern beraten wir Sie bereits vorab im Zusammenhang mit geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen. Für Rückfragen und Informationen stehen wir Ihnen ebenfalls jederzeit gern zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner:

Sören Münch, Partner, Steuerberater

André Blischke, Rechtsanwalt

 

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