Bereits mit Newsletter vom 26. August 2015 haben wir über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2015 (1 BvL 13 und 14/11) berichtet. Danach ist die in § 8 Abs. 2 GrEStG enthaltene Regelung zur sogenannten Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht mit dem Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) unvereinbar. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens zum 30. Juni 2016 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2009 eine Neuregelung zu treffen.
Danach ist die in § 8 Abs. 2 GrEStG enthaltene Regelung zur sogenannten Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht mit dem Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) unvereinbar. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens zum 30. Juni 2016 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2009 eine Neuregelung zu treffen.
Auf diesen Beschluss hat die Finanzverwaltung nunmehr durch gleich lautende Erlasse vom 5. Oktober 2015 dahingehend reagiert, dass die bisherigen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Juni 2011 über die „Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellung nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG und vorläufige Feststellung von Grundbesitzwerten“ (BStBl. I 2011, S. 575) mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurden.
Eine neue Weisung der Finanzverwaltung wird erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung ergehen. Bis dahin werden für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2008 keine Festsetzungen der Grunderwerbsteuer und keine gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte nach den §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) mehr ergehen. Für Erwerbsvorgänge bis zum 31. Dezember 2008 bleibt die bisherige Vorschrift zur Ersatzbemessungsgrundlage hingegen weiterhin anwendbar.
Bei Rückfragen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Ansprechpartner:
Sören Münch, Steuerberater
André Blischke, Rechtsanwalt