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Finale Fassung des BMF-Schreibens zu § 8d KStG

§ 8d KStG knüpft an die Verlustuntergangsregelung des § 8c KStG in Folge eines sogenannten schädlichen Beteiligungserwerbs an. Demnach kann der Verlustuntergang unter Einhaltung bestimmter enger Voraussetzungen über § 8d KStG vermieden werden. Allerdings ist § 8d KStG auch vier Jahre nach seiner Einführung weiterhin stark diskussionsbehaftet. Die verbindliche Klärung von Auslegungs- und Anwendungsfragen blieb das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jedoch lange schuldig.

24.03.2021

Nun hat das BMF die finale Fassung des BMF-Schreibens zu § 8d KStG vorgelegt (BMF-Schreiben vom 18. März 2021). Ein erster Entwurf war bereits am 14. August 2020 veröffentlicht worden (Newsbeitrag vom 21. August 2020).

Inhalt des BMF-Schreibens

Im Vergleich zur Entwurfsfassung haben sich grundsätzlich keine wesentlichen Änderungen ergeben; die finale Fassung beinhaltet jedoch zusätzliche Ausführungen zu einzelnen Punkten und weitere erläuternde Beispiele. Insbesondere der Bereich Organschaft und Mitunternehmerschaft bleibt weitgehend unverändert.

Das BMF-Schreiben enthält weiterhin Einzelheiten zum Antragserfordernis (Rz. 4 ff.), zum Begriff des Geschäftsbetriebs (Rz. 16 ff.), einen Katalog von Ereignissen, die zum Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags führen (Rz. 25 ff., Rz. 62 ff.), zu den Rechtsfolgen des § 8d KStG (Rz. 49 ff.) sowie dem Zusammenspiel mit einem erneuten Anwendungsfall von § 8c KStG (Rz. 72 ff.).

Das BMF hat, wohl vor dem Hintergrund von pandemiebedingten Maßnahmen der Unternehmen, zu den oben genannten Punkten weitere Beispiele aufgenommen. Dies betrifft insbesondere die Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Zuführung zu einer andersartigen Zweckbestimmung. Demnach sollen insbesondere weder coronabedingte Betriebsschließungen noch die Erschließung zusätzlicher Vertriebswege, etwa im Rahmen eines Online-Shops, oder eine temporäre Anpassung der Produktion an veränderte Rahmenbedingungen schädliche Ereignisse im Sinne des § 8d Abs. 2 KStG darstellen (Rz. 26 ff.).

Hinsichtlich des Beobachtungszeitraums des § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG hat das BMF entschieden, dass als Gründungszeitpunkt der Körperschaft bereits der Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Gesellschaftsvertrags maßgebend ist (Rz. 14). Das BMF rechtfertigt diese Ansichtsweise damit, dass dies auch der Zeitpunkt des Beginns der Körperschaftsteuerpflicht der Vorgesellschaft sei (H 1.1 (Beginn der Steuerpflicht) KStH 2015).

Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben ergänzende Ausführungen zum Beginn und zum Ende des Beobachtungszeitraums bei abweichendem Wirtschaftsjahr (Rz. 15) sowie zum Begriff des Geschäftsbetriebs (Rz. 16 ff.).

Einschätzung und weitere Informationen

Dass das BMF mit der nun veröffentlichten finalen Version in vielen Punkten Klarheit bei der Auslegung und der Anwendung des § 8d KStG schafft, ist begrüßenswert. Auch die Berücksichtigung der aktuellen pandemiebedingten Situation in den eingefügten Beispielen werden die betroffenen Unternehmen wohlwollend aufnehmen.

Hinter den Erwartungen zurück bleibt das BMF-Schreiben hinsichtlich von Aussagen zur Erheblichkeitsschwelle bezüglich der Stellung als Organträger oder Mitunternehmer. Hierzu trifft das BMF weiterhin keine Aussagen. Damit stellen das Einnehmen der Stellung als Organträger sowie die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft pauschal schädliche Ereignisse dar. Darüber hinaus beinhaltet das BMF-Schreiben keine Aussagen hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung in Bezug auf schädliche Ereignisse, die nach der Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags eintreten.

Wie bereits angekündigt, haben die obersten Finanzbehörden der Länder gleichlautende Erlasse zur Anwendung der Grundsätze des BMF-Schreibens auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften veröffentlicht. Demnach sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 18. März 2021 auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften gemäß § 10a GewStG entsprechend anzuwenden.

Der Volltext des BMF-Schreibens ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Auch die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder wurden hier entsprechend veröffentlicht.

Gern beraten wir Sie zu Fragen im Zusammenhang mit schädlichen Beteiligungserwerben im Sinne des § 8c KStG sowie zur Möglichkeit der Fortführung des Verlustvortrags nach § 8d KStG.

Bei weiteren Fragen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung.

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