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eureos-Roundtable aktuell

Die Zytostatika-Entscheidung des Bundesfinanzhofs – wofür gilt sie, was bedeutet sie und wie soll es weitergehen?

3. März 2015, Dresden

Angesichts der Unsicherheit, die die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24. September 2014 (Az. V R 19/11) zur Umsatzsteuerfreiheit bei Zytostatikalieferungen hervorgerufen hat, führten wir einen „eureos-Roundtable aktuell“ durch, um Ihnen die steuerlichen und rechtlichen Konsequenzen darzustellen, Ihre Fragen zu beantworten und die Diskussion unter den Teilnehmern fachlich zu begleiten.

Zwei Monate nach Bekanntwerden der BFH-Entscheidung werden allmählich die Konsequenzen sichtbar. Zahlreiche Kassen haben inzwischen bei den zuständigen Sozialgerichten Klagen eingereicht und die bereits gezahlte Umsatzsteuer aus den letzten Jahren zurückgefordert. Gleichzeitig versuchen Kassen, Krankenhäuser und Finanzbehörden Lösungen für Altfälle und Gestaltungen für die Zukunft zu finden. Aber zahlreiche Fragen sind weiterhin offen:

  • Wie ändert sich die Kalkulationsgrundlage durch den Wegfall des Vorsteuerabzugs?
  • Gilt die Entscheidung nur für Zytostatika oder ist sie auch auf andere Leistungen übertragbar?
  • Was geschieht, wenn die Klagen – auch nur teilweise – erfolgreich sind? Müssen oder dürfen rückwirkend Steuerbescheide geändert oder Rechnungen korrigiert werden?
  • Wurde Umsatzsteuer zu Unrecht vereinnahmt? Muss diese gleichwohl abgeführt werden? Warum ist dann kein Vorsteuerabzug möglich?
  • Welches sind die richtigen Verfahrenswege?
  • Welche Verfahrensweise empfiehlt sich, solange das Urteil noch nicht durch die Finanzverwaltung veröffentlicht wurde und damit nur im entschiedenen Einzelfall Wirkung entfaltet? Soll zunächst weiter Umsatzsteuer berechnet werden oder nicht? Wann besteht die Gefahr der Steuerhinterziehung? Wie müssen die Verträge gestaltet werden?
  • Können oder müssen Rückstellungen gebildet werden?
  • Die Verträge sind von Kasse zu Kasse, von Jahr zu Jahr und oftmals auch von Krankenhaus zu Krankenhaus unterschiedlich. Wie sind sie jeweils auszulegen? Wann kommen Rückforderungen in Betracht und wann nicht?
  • Liegen die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vor?

Im Rahmen der Veranstaltung stellten wir die Konsequenzen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs und die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für die Handhabung der Vergangenheit und die Gestaltung der Zukunft dar und erarbeiteten mit Ihnen gemeinsam mögliche Lösungswege.

Beim anschließenden Buffet konnten die Gespräche in nicht nur fachlicher Hinsicht fortgesetzt werden.

Ihre Ansprechpartner sind:

Doreen Adam, Steuerberaterin

Claus Ludwig Meyer-Wyk, Rechtsanwalt

Programm zur Veranstaltung