Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16. Juni 2021 den Anträgen in dem von uns vertretenen Normenkontrollverfahren stattgegeben hat, hat nunmehr das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2022 die vom Land Brandenburg erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Wesentlichen unseren Argumenten in der Beschwerdeerwiderung gefolgt. Den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts können Sie hier nachlesen: BVerwG 5 BN 3.21, Beschluss vom 17. Mai 2022 | Bundesverwaltungsgericht
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat damit Bestand.
Ausblick
Da die Regelungen des § 5 Abs. 1 und 2 Kita BBV für unwirksam erklärt wurden, stellt sich nun die Frage, wie die Landkreise oder kreisfreien Städte die Anträge der Träger einer Kindertagesstätte verbescheiden werden.
Der Einwand, dass nur der gesetzlich vorgesehene Pauschalbetrag von EUR 12,50 je Kind und Monat erstattet wird, kann jedenfalls keinen Bestand haben. Hierüber werden nun die Verwaltungsgerichte zu urteilen haben, wenn sie über die geltend gemachten Ansprüche entscheiden.
Wenn das Land Brandenburg eine Neuregelung schaffen will, wird die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in jedem Fall zu berücksichtigen sein.