Fachnews
Erleichterung für Unternehmen bei der Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse

Grundsätzlich sind Kapitalgesellschaften nach § 325 HGB dazu verpflichtet, innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres ihren Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der Umfang des Jahresabschlusses richtet sich nach der Größe der Kapitalgesellschaft. Anlässlich der Corona-Krise hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten.

16.04.2020

Nachfolgend stellen wir Ihnen die Erleichterungen dar:

Nach Mitteilung des BfJ werden derzeit keine Androhungs- oder Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen. Sofern Unternehmen vom BfJ nach dem 5. Februar 2020 bereits eine Androhungsverfügung erhalten haben, können sie die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen. Das gilt auch dann, wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen ist. Sofern die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 erfolgt ist, wird das angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Für kapitalmarktorientierte Unternehmen endet die Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse 2019 bereits am 30. April 2020. Für diese Unternehmen hat die European Securities and Markets Authority (ESMA) am 27. März 2020 die Empfehlung abgegeben, von Ordnungsgeldverfahren abzusehen. Das BfJ folgt dieser Empfehlung und wird vor dem 1. Juli 2020 keine entsprechenden Ordnungsgeldverfahren einleiten.

Darüber hinaus hat das BfJ angekündigt, zunächst auf Vollstreckungsmaßnahmen gegen Unternehmen mit offenen Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren zu verzichten. Dies soll sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher sowie für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken gelten. Eine Stundung kann gewährt werden, sofern ein entsprechender Sachvortrag seitens der betroffenen Unternehmen erfolgt. Hierfür ist ausreichend, dass das betroffene Unternehmen sachlich nachvollziehbar glaubhaft macht, von der Corona-Krise betroffen zu sein. In diesem Fall werden insbesondere auch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken zurückgenommen.

Die Erleichterungen wurden im Rahmen einer Pressemitteilung vom 8. April 2020 veröffentlicht, die auf der Homepage des BfJ veröffentlicht wurde.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

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