Fachnews
Ergänzung und Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften während der Corona-Pandemie

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verschiedene im Frühjahr letzten Jahres erlassene Billigkeitsmaßnahmen für steuerbegünstigte Körperschaften, die der Förderung der Hilfe für Betroffene der Corona-Pandemie dienen, verlängert und zum Teil auch erweitert. Damit bleiben derartige Leistungen über das Ende des bisherigen Anwendungszeitraumes (31. Dezember 2020) hinaus steuerlich begünstigt, um so das gesamtgesellschaftliche Engagement auch während der aktuell andauernden 2. Welle steuerlich zu fördern.

05.01.2021
1. Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs der bisher erlassenen Billigkeitsregelungen

Mit den am 9. April 2020 und 26. Mai 2020 veröffentlichten BMF-Schreiben hatte die Finanzverwaltung erstmals Erleichterungen für verschiedene Unterstützungsmaßnahmen wie zum Beispiel vereinfachter Spendennachweis, Verwendung von Spendenmitteln, Zuordnung von Leistungen zum Zweckbetrieb, Erleichterungen beim Verlustausgleich, als „Verwaltungsregelungen“ getroffen. Über diese Maßnahmen haben wir Sie mit unseren Newsbeiträgen vom 15. April 2020 und vom 4. Juni 2020 informiert. Diese Billigkeitsregelungen waren bisher zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar. Mit dem nunmehr veröffentlichten BMF-Schreiben wurde der Anwendungszeitraum für alle Maßnahmen der oben genannten BMF-Schreiben bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

2. Erweiterung der Maßnahmen

Steuerbefreiung normgleicher Umsätze

Des Weiteren werden die Ausführungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der entgeltlichen Gestellung von Personal, Sachmitteln und Räumlichkeiten z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, weiter konkretisiert. Diese konnten schon nach den bisherigen Regelungen ertrag- als auch umsatzsteuerlich dem allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO zugeordnet werden und unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundener Umsatz steuerfrei sein.

Mit dem BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2020 stellt die Finanzverwaltung nun klar, dass die Steuerbefreiung nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen gilt, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also z. B. für die Überlassung zwischen den in § 4 Nr. 16 UStG genannten Einrichtungen. Eine Überlassung von Personal eines Altenheimes (§ 4 Nr. 16 UStG) an ein Krankenhaus (§ 4 Nr. 14 UStG) wäre in diesem Fall nicht steuerbefreit.

Für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung ist es nicht erforderlich, dass die Einrichtungen als gemeinnützig anerkannt sind.

Vorsteuerabzug bei unentgeltlichen Wertabgaben

Nach Abschnitt 15.15 Abs. 1 UStAE ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 1b bzw. Abs. 9a UStG zu verwenden. In diesem Fall unterbleibt sodann auch die Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe.

Nach den bisherigen Billigkeitsregelungen im BMF-Schreiben vom 9. April 2020 wurde bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf sowie bei unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke an Krankenhäuser, Arztpraxen, Rettungsdienste etc. von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Ausführungen dazu, ob in diesen Fällen ein Vorsteuerabzug möglich ist, enthielt das BMF-Schreiben nicht.

Diese Frage klärt nun das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2020. Entgegen der Regelung in Abschnitt 15.15 Abs. 1 UStAE ist im vorstehend beschriebenen Fall auch ein Vorsteuerabzug bei Bezug der Leistungen möglich, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG gegeben sind. Die steuerliche Förderung erfolgt sodann durch den Verzicht auf die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe. Der Unternehmer, der medizinischen Bedarf unentgeltlich bereitstellt, ist in diesen Fällen lediglich in Höhe der Nettokosten belastet.

Diese Billigkeitsregelung gilt aber nur für die Überlassung an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten. Beispielhaft enthält das BMF-Schreiben dazu folgende Aufzählung:

  • Krankenhäuser, Kliniken
  • Arztpraxen
  • Rettungsdienste
  • Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime
  • sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr.

Da uns die Pandemie auch im Jahr 2021 weiter beschäftigen wird, ist die Verlängerung der Erleichterungen zu begrüßen. Bei der Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 2020 sollten gemeinnützige und umsatzsteuerbefreite Körperschaften insbesondere die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Personalgestellung genau prüfen und soweit erforderlich entsprechend den Vorgaben der vorstehend genannten BMF-Schreiben anpassen. Ebenso sollten etwaige pandemiebedingte Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben separat erfasst werden, da diese ausnahmsweise mit zeitnah zu verwendenden Mittel ausgeglichen werden dürfen.

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