Gemäß dem Bundesfinanzhof (BFH) gilt der Abzugsbetrag im Sinne des § 13a Abs. 2 ErbStG, der nur einmal innerhalb einer zehnjährigen Frist berücksichtigt werden darf, mit dem ersten Erwerb als „berücksichtigt“. Dies ist auch der Fall, sollte der Abzugsbetrag infolge der Abschmelzung EUR 0,00 betragen haben. Ein begünstigter Erwerb ist hierbei der aus einer Schenkung oder Erbschaft begründete Erwerb von Betriebsvermögen, LuF-Betrieben oder Anteilen an Kapitalgesellschaften.
Rechtsprechung
Der BFH hat im vorliegenden Urteil vom 23. Februar 2021 (Az: II R 34/19; veröffentlicht am 27. Mai 2021) das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 15. Mai 2019 (4 K 500/17) bestätigt. Der Abzugsbetrag für erbschaftsteuerlich begünstigte Erwerbe sei demnach bereits mit dem ersten Erwerb innerhalb der zehnjährigen Frist abgegolten und gilt als „berücksichtigt“, auch, wenn dieser rechnerisch EUR 0,00 betragen hat.
Übersteigt der Erwerb nach Verschonung des begünstigten Vermögens (85 %, unter den weiteren Voraussetzungen des § 13a ErbStG) nicht die Wertgrenze von EUR 150.000,00, bleibt auch der verbleibende Betrag außer Ansatz und damit steuerfrei (Abzugsbetrag). Damit sollen insbesondere kleinere Betriebe von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit werden. Übersteigt der verbleibende Betrag jedoch diese Grenze, wird der Abzugsbetrag um die Hälfte des übersteigenden Wertes abgeschmolzen. Bei einem verbleibenden Betrag von größer EUR 450.000,00 wird der Abzugsbetrag vollständig abgeschmolzen und sinkt auf EUR 0,00.
Der Abzugsbetrag kann von derselben Person nur einmalig innerhalb eines Zehnjahreszeitraums berücksichtigt werden. Aufgrund des gesetzlichen Wortlauts schließen das FG und der BFH darauf, dass „einmalig“ eine zeitpunktbezogene Formulierung darstellt und daher eine Aufteilung des Betrages auf mehrere Erwerbe ausgeschlossen ist. Zudem gilt, dass der Betrag abgezogen wird, sofern begünstigtes Vermögen zugewendet wird.
Sobald innerhalb des Zehnjahreszeitraums nach § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen zugewendet wird, wird der Abzugsbetrag berücksichtigt. „Berücksichtigt“ wird dieser auch, wenn durch die Höhe des zugewendeten Vermögens der Betrag vollends abgeschmolzen wird (verbleibender Betrag von EUR 450.000,00). Das heißt, er kann weder für einen weiteren Erwerb aufgespart noch im zweiten Erwerb weiter ausgeschöpft werden. Faktisch handelt es sich bei dem Abzugsbetrag daher nicht um einen Freibetrag, sondern vielmehr um eine einmalige Freigrenze beim ersten Erwerb.
Praxishinweis
Gerade in Schenkungsfällen wird begünstigtes Vermögen oft schrittweise übertragen. Ggf. kann es sich anbieten, zunächst einen geringen Anteil und zu einem späteren Zeitpunkt den verbleibenden Anteil zu übertragen, um in den Genuss des Abzugsbetrages zu kommen.
Die Nachfolgeplanung ist ein komplexer Bereich, der auch in die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen mit einfließen sollten. Es ist nie zu früh, die Unternehmensnachfolge anzugehen.
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