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Energiekostendämpfungsprogramm: Anträge ab sofort möglich

Vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Energiepreise in Deutschland, infolge des Ukraine-Krieges, hat die Bundesregierung ein Energiekostendämpfungsprogramm für energieintensive Unternehmen aufgelegt. Seit Freitag, dem 15. Juli 2022, um 10:00 Uhr ist eine Antragstellung ausschließlich über das ELAN-K2 Online-Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle möglich.

19.07.2022
Start des Energiekostendämpfungsprogramms

Wie wir Sie bereits in unserem Newsbeitrag vom 7. Juli 2022 informierten, können energieintensive Unternehmen einen nicht-rückzahlungspflichtigen Zuschuss für einen Teil der durch die Beschaffung von Erdgas und Strom entstandenen Mehrkosten erhalten. Der Förderzeitraum beginnt rückwirkend zum Monat Februar 2022 und läuft bis September 2022. Gemäß dem Europäischen „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (oder auch „Temporary Crisis Framework“) ergibt sich eine Staffelung der möglichen Zuschüsse. Grundvoraussetzung ist eine Verdoppelung der Erdgas- und Stromkosten im Vergleich zum Durchschnittspreis des Jahres 2021. Die Staffelung selbst ist wie folgt ausgestaltet:

  • Kategorie 1:
    • Unternehmen gehört zu einer energie- und handelsintensiven Branche gem. Anhang I der Leitlinien für Staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL)
    • Energiebeschaffungskosten im letzten Geschäftsjahr betragen mindestens 3 Prozent des Produktionswertes
    • Förderung von bis zu 30 Prozent der Preisdifferenz der Energiekosten zum Vorjahr, maximal
      EUR 2 Mio. 
  • Kategorie 2:
    • Unternehmen gehört zu einer energie- und handelsintensiven Branche gem. Anhang I der Leitlinien für Staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL)
    • Energiebeschaffungskosten im letzten Geschäftsjahr betragen mindestens 3 Prozent des Produktionswertes
    • Unternehmen erleidet Betriebsverlust im jeweiligen Monat, soweit förderungsfähige Kosten mindestens 50 Prozent davon ausmachen. Der Betriebsverlust ist definiert als das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderung (EBITDA)
    • Förderung von bis zu 50 Prozent der Preisdifferenz der Energiekosten zum Vorjahr oder 80 Prozent des Betriebsverlustes, maximal EUR 25 Mio.
  • Kategorie 3:
    • Unternehmen gehört zu einer energie- und handelsintensiven Branche gem. Anhang I der Leitlinien für Staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL)
    • Energiebeschaffungskosten im letzten Geschäftsjahr betragen mindestens 3 Prozent des Produktionswertes
    • Unternehmen erleidet Betriebsverlust im jeweiligen Monat, soweit förderungsfähige Kosten mindestens 50 Prozent davon ausmachen
    • Unternehmen ist als besonders betroffene Branche gemäß Anhang I des EU-Krisenrahmens aufgeführt
    • Förderung von bis zu 70 Prozent der Preisdifferenz der Energiekosten zum Vorjahr oder 80 Prozent des Betriebsverlustes, maximal EUR 50 Mio. 

Die Förderhöhe errechnet sich aus der Multiplikation des Preisanstiegs und der Verbrauchsmenge des Fördermonats, getrennt für Erdgas und Strom. Der Preisanstieg ist dabei der über das Doppelte des im Kalenderjahr 2021 durchschnittlich gezahlten Preises hinausgehende Teil der jeweiligen Energiepreise des Fördermonats. Der Maximalbetrag der Förderung gilt für den gesamten Förderzeitraum, während ein Achtel des Maximalbetrags den größtmöglichen Förderbetrag eines Monats darstellt.

Zur Verhinderung eines Mehrverbrauchs von Erdgas und Strom durch den Anreiz des Zuschusses erfolgt eine weitere Deckelung der förderfähigen Verbrauchsmenge der Monate Juli bis September 2022 auf 80 Prozent des Verbrauchs im entsprechenden Referenzmonat 2021. Die Zuschusshöhe reduziert sich für die Monate Juli bis September 2022 zudem um 10 Prozentpunkte.

Vom Zuschuss explizit ausgeschlossen sind gem. der Richtlinie folgende Unternehmen:

  • Unternehmen, die sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind
  • Unternehmen, die trotz einer Rückforderungsanordnung erhaltene Beihilfen nicht zurückgezahlt haben
  • Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, zahlungsunfähig oder überschuldet sind
  • sanktionierte Unternehmen

Weiterhin müssen Antragsteller erklären, dass keine Steueroasen genutzt werden oder extensive Steuervermeidung betrieben wird, die Geschäftsführung auf eine Erhöhung ihrer Vergütung sowie den variablen Teil des laufenden Geschäftsjahres verzichtet und das Unternehmen bestimmte Energieeffizienzmaßnahmen umsetzt. Erfolg keine Erklärung bzw. die Nichteinhaltung der Erklärungen wird kein Zuschuss ausgezahlt bzw. der bereits ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert.

Die Antragstellung ist seit dem 15. Juli 2022 ausschließlich über das elektronische Antragsportal ELAN-K2 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möglich. Die Frist zur Einreichung der Anträge ist der 31. August 2022, die gleichzeitig als materielle Ausschlussfrist zu verstehen ist. Dies bedeutet, dass die Anträge bis zu diesem Stichtag vollständig eingereicht werden müssen. Gleichzeitig liegt die Frist innerhalb des Förderzeitraums, sodass möglichst realistische Schätzungen der Energie- und Strombeschaffungskosten vorgelegt werden müssen. Im Falle einer Überschätzung der tatsächlichen Kosten erfolgt eine Rückzahlung der zu viel erhaltenen Förderungen.

Eine Abschlagszahlung i. H. v. 80 Prozent des Zuschusses soll laut BAFA ab Mitte August 2022 geleistet werden. Im Falle von Betrugspräventionsprüfungen, die die Auszahlung i. d. R. verzögern, soll eine Zahlung bis Ende des Jahres 2022 eingehalten werden, wird jedoch in jedem Fall bis zum 31. März 2023 ausgezahlt. Fehlende Informationen und Korrekturen, die sich nach der Antragstellung und Antragsfrist ergeben, müssen in der zweiten Phase bis zum 28. Februar 2023 eingereicht werden. In der dritten Phase müssen die antragstellenden Unternehmen handelsrechtlich geprüfte und testierte Abschlüsse, sowie den Prüfvermerk eines Prüfers zur Aufstellung der beihilfefähigen Kosten bis zum 29. Februar 2024 einreichen. In dieser Phase können nur Rückforderungen und keine Nachzahlungen geltend gemacht werden.

Die vollständige Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), sowie Checklisten und Ausfüllhilfen des BAFA zur Antragstellung finden Sie hier.

Als erfahrenes Beratungsunternehmen in der Beantragung von Fördermitteln und Corona-Hilfen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – von der Erstberatung über die Antragstellung bis hin zur Einreichung der finalen Unterlagen. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie über diesen Weg selbstverständlich gern informieren.

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Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

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