Wir beraten persönlich
tax · legal · audit · advisory
tax · legal · audit · advisory
28.09.2017
Auch eine Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich zu ihren „wirtschaftlichen Berechtigten“ mitteilungspflichtig.
Sind an einer GmbH ausschließlich natürliche Personen beteiligt, ist für jede dieser Personen zu prüfen, ob sie mehr als 25% der Kapitalanteile hält, mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Die wirtschaftlich Berechtigten sind gegenüber den gesetzlichen Vertretern auskunftspflichtig.
Sind an einer GmbH nicht ausschließlich natürliche Personen beteiligt, muss der gesetzliche Vertreter prüfen, ob eine mittelbare Beteiligung vorliegt. Diese liegt vor, wenn eine natürliche Person auf der zweiten oder einer höheren Ebene einen beherrschenden Einfluss hat, wobei hier aber auf die Kontrolle im Sinne der Konzernrechnungslegung abgestellt wird, so dass es auf eine Mehrheit (mehr als 50%) von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen ankommt.
Wenn nach ausführlicher Prüfung durch den Geschäftsführer keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt worden ist, gilt der gesetzliche Vertreter als (fiktiver) wirtschaftlich Berechtigter.
Anzugeben sind:
Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn sich die notwendigen Informationen aus elektronisch abrufbaren Registern (z. B. Handelsregister) ergeben.
Damit würde sich grundsätzlich die im Handelsregister elektronisch abrufbare Gesellschafterliste eignen, um eine gesonderte Meldung im Transparenzregister zu vermeiden. Hier ist zu beachten, dass der Geschäftsführer dafür sorgen muss, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Im Übrigen entsprechen die meisten Gesellschafterlisten noch nicht den Regelungen im neuen § 40 Abs. 1 GmbHG. Folgende Angaben sind künftig zusätzlich in die Gesellschafterliste aufzunehmen:
Die neuen Anforderungen an die Gesellschafterliste finden aufgrund von Übergangsvorschriften zum GmbHG auf GmbHs, die am 26. Juni 2017 im Handelsregister eingetragen waren, mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderten Anforderungen an den Inhalt der Gesellschafterliste erst dann zu beachten sind, wenn aufgrund einer Veränderung eine neue Gesellschafterliste einzureichen ist.
Allerdings ist zu beachten, dass die „alten“ Gesellschafterlisten nicht den Anforderungen des Transparenzregisters entsprechen und empfehlen daher eine Aktualisierung der Gesellschafterlisten.